Nachhaltigkeitsberichterstattung zum Stichtag 31. Dezember 2024: Kein CSRD-Umsetzungsgesetz; neue Anwendungshinweise zu Berichterstattungsstandards

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Directive, CSRD) wurde bis Ende 2024 nicht in deutsches Recht umgesetzt.

Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zum Stichtag 31. Dezember 2024 gelten daher die bisherigen Regelungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung des HGB.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hatte in einem Mitgliederrundschreiben vom 14. November 2024 bereits zu Kernfragen der Folgen einer nicht zeitgerechten Umsetzung der CSRD in deutsches Recht informiert; am 20. Dezember 2024 folgte dann ein Fragen- und Antworten (Q&A)-Papier des IDW zu Fragen für den Fall der Nicht-Umsetzung. Sie finden das Q&A-Papier hier.

Darin bestätigt das IDW die Auffassung, dass der aktuelle Rechtsrahmen des HGB für kalendergleiche Geschäftsjahre 2024 bestehen bleibt und Unternehmen nach den bisherigen HGB-Vorgaben zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind. Das IDW sieht für die Form der nichtfinanziellen Berichterstattung drei Optionen als zulässig an: Erstellung der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung (i) ohne, (ii) mit teilweiser oder (iii) unter vollständiger Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Nach Auffassung des IDW sind Honorare für Prüfungstätigkeiten zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024, die bis zu dem Zeitpunkt durchgeführt wurden, ab dem feststand, dass keine Umsetzung der CSRD im Jahr 2024 mehr erfolgt, vom sog. Fee Cap ausgenommen.

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat in ihrer Verlautbarung Nr. 22 vom 20. Dezember 2024 die Auffassung bestätigt, dass Bestätigungen von Nachhaltigkeitsberichterstattungen vom sog. Fee Cap ausgenommen sind, „sofern sie nach den Vorgaben der CSRD erforderlich sind und in Vorbereitung einer durch die Umsetzung der CSRD-Regelungen in nationales Recht entstehenden gesetzlichen Pflicht zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt werden“.

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat vor dem Hintergrund der Nichtumsetzung der CSRD eine eigene Projektseite eingerichtet, die eine regelmäßig aktualisierte Sammlung von Verlautbarungen bzw. Veröffentlichungen enthält.

U.a. veröffentlichte das DRSC am 18. Dezember 2024 ein Briefing Paper mit Hinweisen zur Anwendung der ESRS als Rahmenwerk für eine nichtfinanzielle Erklärung. Sie finden das Briefing Paper hier. Es beinhaltet verschiedene Positionen des Gemeinsamen Fachausschusses (GFA), die bspw. für die zur Sicherstellung der Vollständigkeit einer nichtfinanziellen Erklärung nützlich sein können.

Neben den grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der ESRS im Rahmen einer nichtfinanziellen Berichterstattung bestehen unverändert Fragen in der Auslegung der Berichterstattungsstandards.

Die EFRAG hat am 24. Dezember 2024 weitere fünf Erläuterungen zu den ESRS veröffentlicht. Diese finden Sie hier. Es handelt sich um Fragen und Antworten zu den Zielen zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel und über die biologische Vielfalt. Insgesamt hat die EFRAG damit im Laufe des Jahres 2024 162 Erläuterungen in Fragen- und Antwort-Form zu den ESRS veröffentlicht (ich berichtete über die letzten Veröffentlichungen in meinem Blogbeitrag vom 13. Dezember 2024).

Darüber hinaus hatte die EFRAG am 17. Dezember 2024 freiwillige Berichterstattungsstandards für nicht kapitalmarktorientierte KMUs an die Europäische Kommission übergeben. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite der EFRAG. Eine Anwendung dieser Berichterstattungsstandards ist nicht von der CSRD vorgeschrieben. Sie sollen KMUs, die nicht unter die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. CSRD fallen, eine standardisierte Berichterstattung und infolgedessen die Datenerhebung für Informationen aus der Wertschöpfungskette von Unternehmen, die unter die Pflichten der CSRD fallen, erleichtern.

Das Jahr 2024 war für die Regularien der Nachhaltigkeitsberichterstattung dynamisch und es ist davon auszugehen, dass auch das Jahr 2025 dynamisch bleibt. Die Europäische Kommission hat bspw. bereits eine sog. Omnibus Regulierung zur Vereinfachung und Abstimmung der Berichtspflichten aus CSRD, EU-Taxonomie und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) angekündigt. Anfang 2025 sollen dazu die ersten offiziellen Vorschläge präsentiert werden.

Wie gewohnt, werde ich Sie auch in 2025 über die weiteren Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf dem Laufenden halten.

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Peter Flick

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