Die Änderungen betreffen insbesondere Anlage C von ESRS 1 und sind im Kontext des umfassenderen Omnibus-Pakets zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu sehen.
Ziel ist es, die Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aus der EU-Richtlinie, die bereits bis zum 6. Juli 2024 umzusetzen war, nach dem 1 zu 1 Prinzip in deutsches Recht umzusetzen.
Wenn das Europäische Parlament der Verschiebung der Erstanwendungszeitpunkte ohne weitere Änderungen zustimmt, können das Europäische Parlament und der Rat die Anpassung der CSRD in ihrer jeweils nächsten Sitzung beschließen.