Nichtfinanzielle Konzernerklärung unter Beachtung der ESRS: DRSC verabschiedet AH 5 zu DRS 20

Am 10. März 2025 hat der Gemeinsame Fachausschuss (GFA) des DRSC den Anwendungshinweis DRSC AH 5 zu DRS 20 beschlossen.

Den Text finden Sie hier. Es handelt sich dabei um einen sog. „near final draft“ vorbehaltlich redaktioneller Änderungen. 

Der Anwendungshinweis wurde als Reaktion auf die bisher nicht erfolgte Umsetzung der CSRD in Deutschland erarbeitet und zwischen 28. Januar und 26. Februar 2025 als Entwurf zur öffentlichen Konsultation gestellt. 

DRSC-AH 5 zu DRS 20 adressiert das Zusammenspiel der in DRS 20 niedergelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung mit den Berichtsanforderungen der ESRS, wenn eine nichtfinanzielle Konzernerklärung unter Beachtung der ESRS aufgestellt wird. 

Darüber hinaus behandelt der Anwendungshinweis die Frage, ab welchem Geschäftsjahr die Übergangserleichterungen der ESRS gelten. Entgegen dem Konsultationsentwurf wurde auf eine eigene Auslegung verzichtet und ausschließlich auf die Erläuterung ID 1090 der EFRAG "Length of transitional provisions for early adopters” verwiesen. Die EFRAG vertritt die Auffassung, dass eine vorzeitige freiwillige Anwendung der ESRS im Hinblick auf die gewährten Übergangserleichterungen nicht als Erstanwendung gilt, d.h. die Übergangserleichterungen sich nicht „verbrauchen“. In der ID 1090 wird jedoch der konkrete Fall einer Nichtumsetzung der CSRD in nationales Recht nicht adressiert. Die Erläuterungen der EFRAG mit Stand November 2024 finden Sie auf deren Q&A Plattform hier.

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Peter Flick

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