Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD in Deutschland veröffentlicht

Ziel ist es, die Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aus der EU-Richtlinie, die bereits bis zum 6. Juli 2024 umzusetzen war, nach dem 1 zu 1 Prinzip in deutsches Recht umzusetzen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat heute, 10. Juli 2025, seinen Entwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht veröffentlicht. Den Referentenentwurf können Sie hier einsehen. Ziel ist es, die Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aus der EU-Richtlinie, die bereits bis zum 6. Juli 2024 umzusetzen war, nach dem 1 zu 1 Prinzip in deutsches Recht umzusetzen.

Während in Deutschland die Umsetzung der CSRD damit erneut gestartet ist, laufen auf EU-Ebene Verhandlungen zu umfassenden Änderungen an der CSRD. Einen Überblick über die Vorschläge des sog. „Omnibus-Pakets” finden Sie hier. Das BMJV weist in diesem Zusammenhang auf folgende Punkte hin:

  • Der Referentenentwurf berücksichtigt die auf EU-Ebene bereits beschlossene Verschiebung der Erstanwendung für Unternehmen der sog. Wave 2 und 3. Die ursprünglich für diese Unternehmen geplante Erstanwendung für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 wird damit um zwei Jahre nach hinten geschoben.
  • Des Weiteren sieht der Referentenentwurf vor, dass auch einige Unternehmen der sog. Wave 1 erstmal nicht von der CSRD-Umsetzung betroffen sind. Konkret sollen Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, von der CSRD-Berichterstattung über die Geschäftsjahre 2025 und 2026 befreit werden. Hiermit soll verhindert werden, dass diese Unternehmen nur für wenige Jahre berichtspflichtig werden, falls auf EU-Ebene eine Reduktion des CSRD-Anwendungsbereichs beschlossen wird.

Ich halte Sie gerne wie gewohnt über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

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Peter Flick

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