„Quick Fix“ im EU-Amtsblatt veröffentlicht: Übergangserleichterungen treten für die Berichtsjahre 2025 und 2026 in Kraft

Die Veröffentlichung schafft Klarheit für die Geschäftsjahre 2025 und 2026, Unternehmen der Welle 1 profitieren von Übergangserleichterungen.

Am 10. November 2025 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 zur Änderung des ESRS Set 1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit kann der im Sommer diesen Jahres angekündigte „Quick Fix“ in Kraft treten und verlängert die in den ESRS verankerten Übergangserleichterungen für Unternehmen der sogenannten Welle 1 (ich berichtete in meinem Blogbeitrag vom 14. Juli 2025).

Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem Omnibus-I-Paket zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und dienen dazu, Unternehmen der sogenannten Welle 1 in den Berichtsjahren 2025 und 2026 gezielt zu entlasten. Im Ergebnis führt dies dazu, dass im zweiten und dritten Jahr der Berichterstattung unter Anwendung der ESRS keine im Vergleich zum Jahr der ersten Berichterstattung zusätzlichen Angabepflichten bestehen und bestimmte Angaben temporär ausgelassen werden können.

Die Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Die Vorschriften treten am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in allen Mitgliedstaaten in Kraft und bedürfen keiner nationalen Umsetzung.

Mit der Veröffentlichung besteht nun Klarheit bzgl. der Möglichkeit zur Anwendung dieser Vereinfachungen für das laufende Geschäftsjahr und darüber hinaus. 

Über die weiteren Entwicklungen halte ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden.

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Peter Flick

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