Änderungsrichtlinie zur CSRD im EU-Amtsblatt veröffentlicht

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Die Änderungen an der CSRD sind innerhalb von zwölf Monaten in nationales Recht umzusetzen.

Nachdem die Europäische Kommission im Zusammenhang mit dem Omnibus I Paket exakt vor einem Jahr, am 26. Februar 2025, eine inhaltliche Änderung der CSRD angestoßen hatte (sog. „content proposal“), ist die neue Richtlinie dazu heute im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden.

Die neue Richtlinie finden Sie hier.

Der Inhalt entspricht der am 16. Dezember 2025 im Europäischen Parlament beschlossenen Version (ich berichtete in meinem Blogbeitrag vom 16. Dezember 2025). Diese wurde seitdem einer rechtlichen und sprachlichen Prüfung unterzogen, in die Mitgliedsprachen übersetzt und am 24. Februar 2026 vom Rat der Europäischen Union angenommen. Zukünftig fallen nach der neuen Regelung Unternehmen und Konzerne mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Mio. EUR Umsatzerlösen im Geschäftsjahr in den Anwendungsbereich der CSRD.

Die neue Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer heute erfolgten Veröffentlichung in Kraft. Die EU-Mitgliedsstaaten haben dann zwölf Monate Zeit, sie in nationales Recht zu überführen.

Bisher wurde die CSRD nicht in deutsches Recht umgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hat nun die Gelegenheit, die Änderungen aus der neuen Richtlinie in der Umsetzung zu berücksichtigen. Erst dann entfalten die Vorschriften rechtliche Wirkung in Deutschland. Ein Zeitplan für die Umsetzung ist derzeit offiziell nicht bekannt.

Parallel liegen die von der EFRAG erarbeiteten Entwürfe der ESRS vom 3. Dezember 2025 zur Überarbeitung bei der Europäische Kommission (ich berichtete in meinem Blogbeitrag vom 4. Dezember 2025). Die überarbeiteten ESRS werden in einem von der CSRD unabhängigen Verfahren als Delegierter Rechtsakt erlassen und müssen nach deren Inkrafttreten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Eine einmonatige öffentliche Feedbackperiode wird für April 2026 erwartet. Die Überarbeitung der ESRS soll im Sommer 2026 abgeschlossen werden, gefolgt von einer sog. „scrutiny period“, einer Prüfungszeit von voraussichtlich zwei Monaten mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere zwei Monate, in der das Europäische Parlament oder der Rat der Europäischen Union Einwände erheben können. Die überarbeiteten ESRS sind voraussichtlich erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, verbindlich anzuwenden.

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Peter Flick

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