Überarbeitete ESRS: Europäische Kommission legt Entwürfe vor und startet den öffentlichen Feedbackprozess
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Die Kommission hat bis zum 18. September 2026 Zeit, den Delegierten Rechtsakt zu erlassen
Am heutigen Mittwoch, den 6. Mai 2026, hat die Europäische Kommission den Feedbackprozess für den Entwurf eines Delegierten Rechtsakts zu den überarbeiteten ESRS gestartet. Zeitgleich startete sie den Feedbackprozess für den Entwurf eines freiwilligen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Voluntary Sustainability Reporting Standard, VS). Die Feedbackperiode dauert jeweils vier Wochen.
Die Webseite mit den überarbeiteten ESRS und für das Feedback finden Sie hier.
Die entsprechende Webseite zu den VS ist hier zu finden.
Die veröffentlichten Dokumente umfassen jeweils neben dem Entwurf des Delegierten Rechtsakts einen Anhang mit den Standards.
Grundlage des nun veröffentlichten Entwurfs der überarbeiteten ESRS ist der Entwurf, den die EFRAG am 3. Dezember 2025 an die Europäische Kommission übergeben hatte (ich berichtete in meinem Blogbeitrag vom 4. Dezember 2025).
Die Kommission nennt im Entwurf des Delegierten Rechtsaktes zahlreiche Aspekte, zu denen sie Klarstellungen und Änderungen gegenüber dem Vorschlag der EFRAG vorgenommen hat, u.a. zur Wesentlichkeit, zum Auslassen von Informationen, zur „fair presentation“ und zur Aggregation bzw. Disaggregation. Auch für einzelne Kennzahlen erfolgten Änderungen, wie bspw. für die Ermittlung der Treibhausgasemissionen, für deren Ermittlung jetzt ein Wahlrecht zwischen finanzieller Kontrolle, operativer Kontrolle oder „equity share approach“ gilt. Für die Angabe von Menschenrechtsverstößen konkretisiert die Kommission, welche Art von „bestätigten“ Fällen berichtspflichtig sind.
Darüber hinaus werden zahlreiche Übergangserleichterungen vorgeschlagen, die die Berichterstattung in den ersten Jahren erleichtern sollen.
„Value chain cap“
Die VS sollen zukünftig die Obergrenze dafür festlegen, welche Informationen CSRD-pflichtige Unternehmen zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten von ihren nicht selbst berichtspflichtigen Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette verlangen dürfen (sog. „value chain cap“). Konkret darf ein CSRD-pflichtiges Unternehmen von diesen Geschäftspartnern maximal jene Angaben verlangen, die in den VS sowohl im Basic Module als auch im Comprehensive Module als „necessary" (erforderlich) gekennzeichnet sind.
Weiterer Zeitplan auf europäischer Ebene
Die Feedbackfrist endet am 3. Juni 2026. Danach wird die Kommission die eingegangenen Rückmeldungen würdigen. Gemäß der CSRD in der Fassung des sog. „content proposal“ hat die Kommission bis zum 18. September 2026 Zeit, den Delegierten Rechtsakt zu erlassen. Daran schließt sich eine sog. „scrutiny period“ an, eine Prüfungszeit von voraussichtlich zwei Monaten mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere zwei Monate. In diesem Zeitraum können das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union Einwände erheben. Nach dem Inkrafttreten bedarf der Delegierte Rechtsakt, anders als eine Richtlinie, keiner Umsetzung in nationales Recht.
Der Entwurf der überarbeiteten ESRS sieht eine verpflichtende Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2027 sowie eine freiwillige Anwendung bereits für das Geschäftsjahr 2026 vor.
Auswirkungen auf nationaler Ebene
Auf nationaler Ebene steht die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht unverändert aus.
Seit der Anhörung zum Änderungsantrag Mitte April sind keine weiteren gesetzgeberischen Aktivitäten bekannt geworden. Zum Änderungsantrag, nach dem u.a. eine rückwirkende Anwendung der CSRD vorgesehen ist, berichtete ich in meinem Blogbeitrag vom 14. April 2026. Sie finden die Aufzeichnung der öffentlichen Anhörung zum Änderungsantrag hier.
Über alle weiteren Entwicklungen auf nationaler wie europäischer Ebene werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.
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