Die Änderungen betreffen insbesondere Anlage C von ESRS 1 und sind im Kontext des umfassenderen Omnibus-Pakets zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu sehen.
Ziel ist es, die Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aus der EU-Richtlinie, die bereits bis zum 6. Juli 2024 umzusetzen war, nach dem 1 zu 1 Prinzip in deutsches Recht umzusetzen.
Wenn das Europäische Parlament der Verschiebung der Erstanwendungszeitpunkte ohne weitere Änderungen zustimmt, können das Europäische Parlament und der Rat die Anpassung der CSRD in ihrer jeweils nächsten Sitzung beschließen.
Im Zuge ihrer Initiative zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und regulatorischen Entlastung von Unternehmen hat die EU-Kommission heute die ersten Vorschläge im Bereich Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgestellt.
Die ESRS konkretisieren die Inhalte und Pflichten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und sind von jedem berichtspflichtigen Unternehmen anzuwenden.
In den letzten Tagen und Wochen kam es zu einigen relevanten Veröffentlichungen rund um das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung, über die ich Sie auf einen Blick informieren möchte.