Wasserstoffnetzentgeltverordnung in Kraft

Die Verordnung gilt zunächst nur für Wasserstoffnetzbetreiber, die sich gemäß § 28j Abs. 3 EnWG dem freiwilligen Regulierungsregime unterworfen haben, § 1 H2NEV.

Nachdem der Bundesrat der neuen Wasserstoffnetzentgeltverordnung („H2NEV“) bereits am 5. November 2021 zugestimmt hatte, wurde die H2NEV kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist nunmehr seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft (BGBl. I 2021, S. 4965). Über die Beschlussfassung zur Verordnung haben wir im Oktober bereits in einem Blogbeitrag berichtet.

Die neue H2NEV entspricht der vom Bundeskabinett verabschiedeten Fassung und wurde demnach vom Bundesrat nicht weiter angepasst. Der Wirtschaftsausschuss beim Bundesrat hatte zunächst empfohlen, die in § 10 Abs. 4 H2NEV festgeschriebenen Eigenkapitalzinssätze bis zum Jahr 2030 zu fixieren (vgl. BR-Drs. 734/1/21). Dieser Empfehlung folgte der Bundesrat jedoch nicht; die Zinssätze gelten demnach nur bis zum Jahr 2027. Ab dem Jahr 2028 erfolgt eine Festlegung durch die Bundesnetzagentur.

Keine Anreizregulierung für Wasserstoffnetze

Die Verordnung gilt zunächst nur für Wasserstoffnetzbetreiber, die sich gemäß § 28j Abs. 3 EnWG dem freiwilligen Regulierungsregime unterworfen haben, § 1 H2NEV. Aktuellen Meldungen der Branche zufolge hat bislang kein Unternehmen eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Im Rahmen der H2NEV findet für Wasserstoffnetze keine Anreizregulierung, sondern eine kostenorientierte Entgeltbildung statt. Hierzu müssen die prognostizierten Plankosten zunächst genehmigt und nach eine Kalkulationsperiode mit den tatsächlichen Istkosten verglichen werden. Die H2NEV enthält außerdem Vorgaben für die Überführung von Teilen eines Gasnetzes in ein Wasserstoffnetz. Hierzu wurde außerdem der § 26 ARegV um einen neuen Absatz 2a ergänzt.

Die H2NEV bietet insgesamt einen deutlich weiteren Spielraum zur Entgeltbestimmung als die vergleichbare GasNEV. Für nähere Einzelheiten verweisen wir auf unseren Blogbeitrag vom 6. Oktober 2021, in dem wir die Grundzüge der Entgeltbestimmung in der H2NEV bereits erläutert haben.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen oder bereits konkrete Pläne für ein eigenes Wasserstoffnetz haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Ansprechpartner:

Michael H. Küper

Zu weiteren PwC Blogs

Kontakt

Folker Trepte

Folker Trepte

Partner, Leiter Energiewirtschaft
München

Peter Mussaeus

Peter Mussaeus

Partner, Leiter Energierecht
Düsseldorf

Zum Anfang