Geplante Novelle des Energiesicherungsgesetzes: Gesetzliches Preisanpassungsrecht für Energieversorger bei Gasmangellage

Am 25. April 2022 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vorgelegt.

Bereits am Freitag, den 29. April 2022, wurde erstmals über den Entwurf im Bundestag debattiert und die Vorlage zur Beratung in die Ausschüsse unter Federführung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie überwiesen. Mit der Novellierung des Gesetzes aus dem Jahr 1975 sollen weitere Vorgaben zur Prävention und Bewältigung einer Gasmangellage geschaffen werden. Der Fall Gazprom Germania und deren treuhänderische Verwaltung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) dürften das Gesetzgebungsverfahren beeinflussen.

Treuhandverwaltung (Fall Gazprom Germania)

Am 31. März kündigte der russische Mutterkonzern Gazprom überraschend eine vollständige Aufgabe der Beteiligung an der Gazprom Germania GmbH an. Dahinter stand das Vorhaben, die Gazprom Germania und deren deutsche Töchterunternehmen, wie die Wingas oder den Speicherbetreiber Astora, zu liquidieren. Das hätte zur Folge gehabt, dass bestehende Lieferverträge aufgelöst worden wären und anschließend nur zu erheblich ungünstigeren Konditionen erneut mit dem russischen Mutterkonzern hätten abgeschlossen werden können. Der Ausfall eines Erdgaslieferanten, wie der Wingas, würde für viele Energieversorger eine drastische Belastung darstellen. Denn grundsätzlich tragen Energieversorger das Beschaffungsrisiko für ihre Kunden auch im Falle der Insolvenz eines Lieferanten. Eine Befreiung von der Leistungspflicht wegen höherer Gewalt oder eine Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Als Betreiberin kritischer Infrastruktur bedurfte die Übertragung der Gazprom Germania GmbH der Genehmigung des BMWK nach der Außenwirtschaftsverordnung. Diese Zustimmung versagte das Ministerium wegen unklarer Eigentümerstrukturen und wegen des Verstoßes gegen eine Meldepflicht.

Im Rahmen eines so genannten Investitionsprüfungsverfahrens ist die BNetzA nun vorübergehend bis zum 30. September 2022 als Treuhänderin bestellt. Die Anordnung der Treuhandverwaltung diene laut Bundeswirtschaftsminister Habeck dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit.

In Anbetracht dieser Vorgänge verfolgt das BMWK mit der Novellierung des EnSiG nun die Möglichkeit, eine eindeutige Ermächtigungsgrundlage zu schaffen. Bei Bedarf sollen Unternehmen, die kritische Energieinfrastruktur betreiben, unter Treuhandverwaltung gestellt werden können. Als Voraussetzungen nennt der Gesetzesentwurf die konkrete Gefahr, dass das Unternehmen seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht erfüllen wird und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Zeitlich bleibt diese Maßnahme grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt, kann nun aber um weitere sechs Monate verlängert werden.

Enteignung

Darüber hinaus ist in dem Entwurf auch die Möglichkeit einer Enteignung von solchen Unternehmen der kritischen Energieinfrastruktur als „ultima ratio“ vorgesehen, wenn die Sicherung der Energieversorgung im Bereich der kritischen Infrastruktur nicht anders möglich ist. Vorrangiges Mittel bleibt die befristete Treuhandverwaltung. Zudem sollen die Unternehmen nach der Enteignung wieder privatisiert werden.

Enteignung Genehmigungsvorbehalt für Stilllegung von Gasspeichern

Nachdem das sogenannte Gasspeichergesetz mit den verpflichtenden Füllstandsvorgaben für Gasspeicherbetreiber am 30. April 2022 in Kraft getreten ist, sieht der Gesetzesentwurf zum EnSiG mit einer Regelung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nun auch die Genehmigungsbedürftigkeit für die Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern vor. Die BNetzA kann die Genehmigung verweigern, wenn dadurch eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Versorgungsicherheit Deutschlands oder der Europäischen Union ausgeht.

Immissionsschutzrechtliche Ausnahmen

Der Gesetzesentwurf sieht zudem Ausnahmen von immissionsschutzrechtlichen Vorgaben vor, falls der außerordentliche Betrieb beispielsweise von Kohlekraftwerken oder Gaskraftwerken unter Verwendung alternativer Brennstoffe wegen einer Gasmangellage notwendig werden sollte.

Verordnungsermächtigung EU-Solidaritätsmechanismus

Ebenfalls enthalten ist eine Ermächtigung, Rechtsverordnungen nach dem EnSiG auch zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Solidaritätsmechanismus nach der EU-SOS-GasVO zu erlassen. Durch den Solidaritätsmechanismus kann die Bundesrepublik Deutschland im Notfall verpflichtet werden, geschützte Kunden im EU-Ausland zu versorgen.

Sicherheitsplattform Gas

Darüber hinaus soll mit der Gesetzesänderung die Grundlage für die Errichtung einer Sicherheitsplattform Gas zur Vorbereitung auf eine Gasmangellage geschaffen werden. Für diese digitale Plattform soll eine Registrierungs-, Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflicht für Bilanzkreis- und Marktgebietsverantwortliche, Fernleitungsnetz- und Verteilnetzbetreiber sowie große Industrieverbraucher mit einer Anschlusskapazität von mehr als 10 Megawattstunden gelten. In ihr sollen wichtige Daten, die im Falle einer Gasmangellage und der Abregelung von Verbrauchern durch die Bundesnetzagentur als Lastverteiler erforderlich sind, erfasst und jederzeit aktualisiert werden können. Welche Daten dies im Einzelnen sein werden, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Gesetzesentwurf nennt Kontaktdaten, Unternehmensdaten, Gasmengen, Preise, Identifikationsparameter und sonstige Marktverhältnisse. Für die Priorisierung der Abregelung von nicht geschützten Industriekunden könnte es sich dabei um Abschaltleistungen, Unterbrechungskosten, vorhandene Gasmengen und die soziale Relevanz der Produktion handeln. Gerade die Unterbrechungskosten sind aufgrund komplexer Lieferketten oder Maschinen mit langen Vorlaufzeiten nur schwer zu ermitteln. Auch die Frage der sozialen Relevanz ist nicht leicht zu beantworten. Für die Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber erübrigt sich zudem nicht, auch eigene Daten zu erheben, um im Ernstfall eine eigene effiziente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Abregelungsentscheidung treffen zu können, denn die digitale Plattform dient nach Gesetz nur der Bundesnetzagentur als Lastverteiler zur Entscheidungshilfe.

Preisanpassungsrecht

Überraschend ist, dass in dem Entwurf auch ein Preisanpassungsrecht für Gaslieferverträge vorgesehen ist. Demnach dürften die Gaspreise entlang der gesamten Lieferkette vom Importeur über die Händler bis zum Lieferanten auf ein angemessenes Niveau angepasst werden, wenn die Alarm- oder Notfallstufe nach dem Notfallplan Gas ausgerufen, eine erhebliche Reduktion der gesamten Gasimportmengen nach Deutschland von der BNetzA festgestellt wurde und das jeweilige Unternehmen davon betroffen ist. Die Angemessenheit soll sich dabei auf der ersten Stufe der Lieferkette an den tatsächlichen Ersatzbeschaffungskosten und auf den nachgelagerten Stufen an den hypothetischen Ersatzbeschaffungskosten orientieren. Die Preisanpassung soll dann rechtzeitig und spätestens eine Woche zuvor angekündigt werden. Für den jeweiligen Kunden besteht daraufhin ein unverzüglich auszuübendes außerordentliches Kündigungsrecht. Erfüllt also beispielsweise der Vertragspartner eines Importeurs seine vertraglichen Pflichten nicht mehr und muss sich der Importeur daraufhin anderweitig eindecken, müssten die nachgelagerten Händler und Gaslieferanten folglich die Ersatzbeschaffungskosten mittragen. Sie könnten diese Kosten aber an den Endverbraucher weitergeben oder das Vertragsverhältnis beenden. Dieser Mechanismus wird eine zügige Abstimmung entlang der Lieferkette erfordern. Das jeweilige Unternehmen muss entscheiden können, ob es von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht oder die Preisanpassung weiterreicht.

Erfreulich ist zunächst, dass mit dieser Regelung – zumindest für den Ernstfall einer Gasmangellage – bestehende Ungewissheiten über die Anwendbarkeit von Wirtschaftlichkeits- und “Höherer-Gewalt“-Klauseln sowie über Wegfall und Störung der Geschäftsgrundlage ausgeräumt werden. Andererseits werden sich auch hier im Einzelfall noch viele Fragen auftun. Offen ist auch, wie mit mittelbaren Mehrkosten, etwa in der Strom- und Wärmeversorgung umzugehen sein wird, denn das Preisanpassungsrecht gilt ausdrücklich nur für Gaspreise.

Befristeter Beihilfemaßnahmen

Nicht in dem Gesetzesentwurf enthalten aber in engem Zusammenhang geplant sind außerdem mehrere befristete Beihilfemaßnahmen im Rahmen des sogenannten Schutzschilds für vom Krieg betroffene Unternehmen. Damit sollen auch die Auswirkungen durch die gestiegenen Energiepreise gedämpft werden. Der europarechtliche Rahmen dafür wurde Ende März gesetzt. Die Maßnahmen hängen noch von der konkreten Genehmigung der EU-Kommission sowie teilweise von dem Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2022 ab. Vorgesehen sind unter anderem ein KfW-Kreditprogramm in Höhe von ca. 7 Mrd. Euro, um kurzfristig die Liquidität der Unternehmen zu sichern, die Fortsetzung und Erweiterung von Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen, eng befristete Kostenzuschüsse für stark von den gestiegenen Erdgas- und Strompreisanstieg betroffene Unternehmen, zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen sowie Liquiditätshilfen für Energieversorger, um die hohen Sicherheitsleistungen für Börsengeschäfte an den Strom- und Gasmärkten hinterlegen zu können. Von Seiten der Energieversorger wird insoweit kritisiert, dass davon Handelsgeschäfte nicht abgedeckt sind.

Sprechen Sie uns an, gerne beraten wir sie vollumfänglich zu den genannten Themen und unterstützen Sie dabei, eine Strategie zur Überwindung dieser neuen Herausforderungen zu entwickeln.

Zu weiteren PwC Blogs

Kontakt

Folker Trepte

Folker Trepte

Partner, Leiter Energiewirtschaft
München

Peter Mussaeus

Peter Mussaeus

Partner, Leiter Energierecht
Düsseldorf

Zum Anfang