Richtlinienentwurf zur Gewährung von Energiekosten-Zuschüssen für vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen - Webcast zum Maßnahmenpaket am 9. Juni 2022

Anfang April hat die Bundesregierung ein auf den befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission gestütztes Maßnahmenpaket anlässlich der Auswirkungen des Ukrainekrieges vorgestellt.

Nun folgt dessen teilweise Konkretisierung durch die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm“).

Für den Zeitraum von Februar bis September 2022 werden die Erdgas- und Stromkosten von energie- und handelsintensiven Unternehmen mittels direkter Zuschüsse gefördert. Für die Antrags- und Zuschussberechtigung muss das Unternehmen u.a. in eine von drei Kategorien fallen:

  • Die erste Stufe sieht eine Förderung von maximal 2 Mio. € (maximal 250.000€ pro Fördermonat) oder 30% der Preisdifferenz der Energiekosten zum Vorjahr vor, wenn das Unternehmen zu einer energie- und handelsintensiven Branche gehört und im letzten Geschäftsjahr mindestens 3% Energiebeschaffungskosten hatte.
  • Die zweite Stufe sieht eine Förderung von maximal 25 Mio. €, 50% der Preisdifferenz oder 80% des Betriebsverlusts vor, wenn das Unternehmen die Voraussetzungen von Stufe 1 erfüllt und zusätzlich einen Betriebsverlust erleidet, soweit die förderungsfähigen Kosten in dem jeweiligen Monat mindestens 50% des Betriebsverlusts ausmachen.
  • Unternehmen, die eine Förderung nach Stufe 3, von also maximal 50 Mio. €, 70% der Preisdifferenz oder 80% des Betriebsverlusts, anstreben, müssen die Voraussetzungen der beiden vorherigen Stufen kumulativ erfüllen und als besonders betroffene Branche im Anhang des EU-Krisenrahmens aufgeführt sein.

Die materielle Ausschlussfrist für die Phase 1 endet voraussichtlich am 31.08.2022

Das Antragsverfahren für die Gewährung einer solchen Billigkeitsleistung ist in drei Phasen gegliedert und kann nur über das Portal beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durchlaufen werden, wobei zu beachten ist, dass sämtliche vom Antragssteller zu wahrenden Fristen materielle Ausschlussfristen sind, deren Versäumung eine Ablehnung des Antrags zur Folge hat.

In Phase 1 kann das Unternehmen voraussichtlich bis zum 31.08.2022 einen Antrag auf Förderung stellen bzw. bis zu diesem Zeitpunkt kann es einen zuvor gestellten Antrag noch ergänzen. Das BAFA bewilligt den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch zum 31.12.2022 und zahlt 80% der bewilligten Leistung direkt aus, behält sich jedoch eine mögliche Rückforderung in den folgenden Phasen vor. Die Antragsfrist für die Phasen 2 und 3 sollen am 28.02.2023 bzw. 28.02.2024 enden.

Dieses Maßnahmenpaket der Bundesregierung erläutern wir auch im Rahmen unserer Webcast Reihe – „Krieg in der Ukraine: Auswirkungen für Ihr Unternehmen“ am 9. Juni 2022 von 11.00 bis 12.00 Uhr und gehen dabei auf die Einzelheiten des Energiekostendämpfungsprogramms ein.

Sollten Sie zwischenzeitlich Fragen zu dieser Richtlinie und den einzelnen Voraussetzungen haben oder Unterstützung bei der Antragsstellung benötigen, sprechen Sie uns gerne an!

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Folker Trepte

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Partner, Leiter Energiewirtschaft
München

Peter Mussaeus

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Partner, Leiter Energierecht
Düsseldorf

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