Änderung der AVBFernwärmeV zur Weitergabe von Gaspreiserhöhungen nach dem EnSIG

Auf die Novelle des Energiesicherungsgesetzes soll nun eine Novelle der AVBFernwärmeV folgen, um auch Wärmelieferanten die Möglichkeit einzuräumen, Preisanpassungen im Fall einer Gasmangellage erleichtert vorzunehmen.

Mit dem Gesetz vom 20. Mai 2022 hat der Gesetzgeber das EnSiG aus dem Jahre 1975 überarbeitet (wir berichteten). Dazu gehört die Einführung einer neuen Regelung, mit der den Energiehändlern und Versorgungsunternehmen im Fall einer Gasmangellage das Recht eingeräumt wird, die Gaspreise gegenüber ihren Endkunden „auf ein angemessenes Niveau“ anzupassen (§ 24 Abs. 1 S. 2 EnSiG). Damit soll den Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, Ersatzbeschaffungskosten wegen Ausfällen in der Gasbeschaffung entlang der Lieferkette weiterzureichen. Voraussetzung für das Anpassungsrecht nach dem EnSiG ist die Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe sowie die Feststellung einer Gasmangellage durch die Bundesnetzagentur. Die Regelung im EnSiG beschränkt sich allerdings auf den Gasverkauf – Wärmelieferungen und Wärmepreise sind nicht erfasst. Nach einem Referentenentwurf, der am vergangenen Donnerstag vorgelegt wurde, soll durch eine Änderung der AVBFernwärmeV auch für Wärmelieferanten ein Preisanpassungsrecht gelten, denn auch diese sind von den höheren Kosten in der Lieferkette, die aufgrund von verminderten Gasimporten auftreten können, betroffen. Im Gegensatz zum Preisanpassungsrecht nach EnSiG sieht die Regelung in dem Referentenentwurf vom 29. Juni 2022 jedoch lediglich vor, dass das vertragliche Preisanpassungsrecht zeitlich vorgezogen ausgeübt werden könnte.

Danach kann ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gegenüber seinem Kunden sein vertragliches Preisanpassungsrecht vorzeitig ausüben kann, wenn der Gaslieferant gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen zuvor ein Preisanpassungsrecht nach dem EnSiG geltend gemacht hat. Dies gilt auch in Wärmelieferketten, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen seinerseits Wärme von einem anderen Fernwärmeversorgungsunternehmen bezieht. Eine solche Preisanpassung außerhalb des vertraglichen vereinbarten Turnus ist dem Kunden mit Begründung in Textform mitzuteilen; sie tritt dann zwei Wochen nach Zugang in Kraft.

Für den Fall, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen sein Preisanpassungsrecht ausübt, enthält der Referentenentwurf mit einer Anpassung des § 24 Abs. 6 AVBFernwärmeV verschiedene Überprüfungsrechte des Endkunden, womit dieser gegebenenfalls die Absenkung des Preises auf ein angemessenes Niveau bewirken kann. Bei einer Aufhebung der Feststellung der Gasmangellage wäre der Preis gemäß § 24 Abs. 7 AVBFernwärmeV-E wieder auf ein angemessenes Niveau zu senken.

Dass der Gesetzgeber durch den Referentenentwurf die Systemrelevanz der Wärmelieferanten für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in Deutschland anerkennt, ist grundsätzlich zu begrüßen. Problematisch ist aber, dass anders als im Preisanpassungsmechanismus des EnSiG nicht die tatsächlichen Mehrkosten weitergegeben werden können, sondern lediglich zeitlich vorgezogen die vertragliche Preisanpassungsklausel Anwendung findet. Solche beziehen sich oftmals auf einen Jahresmittelwert von verschiedenen Indizes, die beispielsweise an Börsenpreise gekoppelt sind. Die Indizes hängen der tatsächlichen Marktentwicklung oftmals hinterher, zumal der Jahresmittelwert nicht die aktuelle Beschaffungssituation widerspiegelt.

Zudem soll bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden, mit dem der Kunde den Vertrag zu einem beliebigen Zeitpunkt bis spätestens Ende des Folgejahres beenden könnte. Fraglich ist, ob dies den Investitionskosten, die mit der Errichtung der Wärmeerzeugungsanlagen und dem Wärmenetz verbunden waren, vereinbar und damit dem Fernwärmeversorger zumutbar ist.

Die Änderungsverordnung wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz (BMJ) und der Zustimmung des Bundesrates erlassen. Den Verbänden und Interessenvertretern wurde nur eine sehr kurze Frist zur Stellungnahme bis Montag, den 4. Juli 2022 eingeräumt. Bevor der Entwurf am Freitag, dem 8. Juli 2022, dem Bundesrat zu seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause zugeleitet wird, könnte er noch inhaltlich angepasst werden.

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Referentenentwurf sowie den möglichen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben, kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu!

Ansprechpartner:
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