Bundesrat verabschiedet Änderungen am Energiesicherungsgesetz – Grundlage für neue Umlage geschaffen

Die Änderungen treten grundsätzlich mit der kurzfristig zu erwartenden Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, stehen zum Teil jedoch unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission.

Nur einen Tag nachdem der Bundestag das Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften verabschiedet hat, hat auch der Bundesrat den Änderungen u.a. am Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zugestimmt. Die Änderungen treten grundsätzlich mit der kurzfristig zu erwartenden Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, stehen zum Teil jedoch unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission.

Klarstellungen zu Preisanpassungsrecht in § 24 EnSiG

Das bereits am 22. Mai 2022 in Kraft getretene novellierte Energiesicherungsgesetz (EnSiG) sieht in § 24 EnSiG außerordentlich gesetzliche Preisanpassungsrechte vor. Mit der heute beschlossenen Änderung wird diese Regelung präzisiert. So wird im Gesetz noch einmal klarer hervorgehoben, dass Voraussetzung für Preisanpassungsrechte die Feststellung einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland durch die Bundesnetzagentur ist und es keine automatische Aktivierung der gesetzlichen Preisanpassungsrechte bei der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe gemäß dem Notfallplan Gas gibt. Eine solche Feststellung der Bundesnetzagentur könnte - sofern Zweifel an der Rechtmäßigkeit vorliegen – einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.

Eine vergleichbare Regelung zur Preisanpassung hat die Bundesregierung für die der Gasebene nachgeordnete Marktebene der Fernwärme bereits getroffen. Dieser Verordnung hat der Bundesrat am 8. Juli 2022 ebenfalls zugestimmt. Ein spezialgesetzliches Preisanpassungsrecht für Stromlieferverträge ist jedoch nicht vorgesehen.

Neues Umlagesystem möglich – EEG-Umlage als Vorbild

Außerdem wurde mit § 26 EnSiG die gesetzliche Grundlage geschaffen, um die steigenden Kosten bei der Gasbeschaffung aufgrund ausfallender Liefermengen aus Russland durch ein Umlagesystem auf alle Gasverbraucher:innen zu verteilen. Das Gesetz sieht zunächst keine Begünstigungen für energieintensive Unternehmen oder andere Verbrauchergruppen vor. Die genaue Ausgestaltung eines möglichen Umlagesystems bleibt jedoch einer Rechtsverordnung der Bundesregierung (ohne Zustimmung des Bundesrates) vorbehalten. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Umlagesystems ist, dass eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetzagentur festgestellt worden ist.

Der finanzielle Ausgleich wird an die Gasimporteure ausbezahlt und im Wege einer saldierten Preisanpassung an die Bilanzkreisverantwortlichen weiterbelastet. Diese wiederum könnten diese Belastung nach Auffassung des Gesetzgebers auf vertraglicher Grundlage an ihre Kunden wie die anderen Ausgleichssysteme (z.B. EEG-Umlage) als Preisbestandteile weiterreichen. Hierbei geht der Gesetzgeber davon aus, dass entsprechende vertragliche Regelungen, die dies zulassen, vorhanden sind oder über entsprechende AGB Anpassungen sichergestellt werden können. Unternehmen sollten daher ihre Gaslieferverträge hinsichtlich einer möglichen Kostenweitergabe prüfen. Das vorgesehene Umlagesystem steht in einem Alternativverhältnis zu § 24 EnSiG. D.h. soweit und solange der Umlagemechanismus für anwendbar erklärt wird, darf eine Preisanpassung nicht auf § 24 EnSiG gestützt werden.

Ausübung von „force majeure“ wird unter Vorbehalt der Bundesnetzagentur gestellt

Gänzlich neu hinzugetreten ist eine Regelung, welche die Ausübung über Leistungsverweigerungsrechte betrifft (sog. „force majeure“). Nach Auffassung des Gesetzgebers besteht ein Leistungsverweigerungsrecht regelmäßig nicht, wenn eine Ersatzbeschaffung möglich sei. Auch das BMWK hält „force majeure“ nur in den wenigsten Fällen tatsächlich für gegeben. Hiermit stellt sich das Ministerium noch gegen die in einem Auslegungsschreiben zum Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe (Liefer- und Dienstleistungen) vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine. Hierin hatte es die Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Preisentwicklung bei der Materialbeschaffung grundsätzlich als Fall höherer Gewalt eingeschätzt.

Der nunmehr in § 27 EnSiG vorgesehene Genehmigungsvorbehalt sieht konkret vor, dass ein Energieversorgungsunternehmen sich nicht auf Force Majeure berufen kann, wenn es von deutlich höheren Beschaffungspreisen getroffen ist, d.h. auch bei stark gestiegenen Beschaffungskosten muss die Beschaffung erfolgen und der Lieferpflicht an Kunden nachgekommen werden. Nur mit Genehmigung der Bundesnetzagentur darf sich zukünftig ein Lieferant auf höhere Gewalt berufen. Energieintensive Letztverbraucher sollten daher bei Versagung von Gaslieferungen unter Bezugnahme auf höhere Gewalt durch den Lieferanten eine dezidierte Prüfung vornehmen (lassen). Da die Regelung jedoch in bestehende Vertragsverhältnisse eingegriffen wird, bestehen hiergegen durchaus grundlegende rechtliche Bedenken. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und in § 28 einen Entschädigungsanspruch aus Aufopferung für das gemeine Wohl vorgesehen. Der Entschädigungsanspruch greift, sofern die Behörde die Genehmigung der Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts nicht oder nicht in angemessener Frist erteilt. Eine Dauer für diese „angemessene“ Frist sieht das Gesetz nicht vor. In der Gesetzesbegründung wird jedoch anerkannt, dass in Einzelfällen zum Beispiel innerhalb von 24 Stunden zu entscheiden sei.

Weitere Unterstützungsleistungen gefordert

In der Entschließung bringt der Bundesrat im Weiteren seine Sorge über die sich verschärfende Gasmarktkrise zum Ausdruck. Er bittet die Bundesregierung, kurzfristig alle notwendigen Schritte zur Stabilisierung der Versorgungssicherheit zu unternehmen und insbesondere die Einführung eines Schutzschirms für die komplette energiewirtschaftliche Lieferkette zu prüfen. Um Härten für Verbraucher:innen zu vermeiden, solle zudem ein befristetes Moratorium für Strom- und Gaspreise geprüft werden. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf hier informieren.

Eine konsolidierte Fassung des EnSiG mit den verkündeten Änderungen finden Sie hier .

Es empfiehlt sich bereits jetzt, sich für aufkommende Rechts- und Anwendungsfragen im Falle des Ausbleibens von Gaslieferungen zu wappnen. Hier stellen sich z.B. Fragen nach Entschädigungsansprüchen und Rechtsschutzmöglichkeiten (auch gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Wir begleiten bereits jetzt eine Vielzahl von Krisenstäben in energieintensiven Unternehmen und bringen unsere Erfahrungen gerne auch in Diskussionen mit Ihnen ein. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu unseren möglichen Unterstützungsleistungen in diesem Kontext haben.

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Peter Mussaeus

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