BNetzA plant eine Verkürzung der Nutzungsdauer von Gasnetzen

Die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 13.07.2022 einen Festlegungsentwurf zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern von Erdgasleitungsinfrastruktur („KANU“) veröffentlicht.

Festlegungsentwurf „KANU“

Mit dem Festlegungsentwurf möchte die Beschlusskammer allen Betreibern von Gasversorgungsnetzen in Deutschland eine zusätzliche Option zur Bestimmung der kalkulatorischen Nutzungsdauern von Neuanlagen gemäß Anlage 1 GasNEV anbieten. Für Fertiganlagen, die ab dem Jahr 2023 aktiviert werden, soll es ein Wahlrecht zur Verkürzung der Nutzungsdauer geben, welches die vollständige kalkulatorische Abschreibung bis 2045 gewährleistet. Dieses Jahr wurde gewählt, da gemäß der gegenwärtigen Klimaschutzvorgaben der Bundesregierung bis dahin das Ziel Treibhausgasneutralität und damit der Ausstieg aus der Erdgasnutzung erreicht werden soll. Durch die Wahlmöglichkeit sollen Netzbetreiber die Möglichkeit erhalten, neue Investitionen bis zum geplanten Gasausstieg 2045 über die Erlösobergrenze vollständig zu refinanzieren. Ausgenommen sind Verwaltungsgebäude. Für Anlagengruppen mit ohnehin kürzerer Nutzungsdauer würde sich durch die Neuregelung nichts ändern. In der aktuellen Ausgestaltung findet die Wahlmöglichkeit damit nur Anwendung für Neuanlagen in Anlagengruppen, für die Anlage 1 GasNEV kalkulatorische Nutzungsdauern von über 25 Jahre vorsieht und die nach dem 01.01.2023 aktiviert werden. Bei Erdgasverdichteranlagen, für welche die GasNEV eine Nutzungsdauer von 25 Jahren vorsieht, hätte der Netzbetreiber bei einer Aktivierung im Jahr 2025 beispielsweise eine Wahlmöglichkeit zwischen 20 Jahren gemäß Nutzungsdauerverkürzung bis 2045 und 25 Jahren.

Bewertung

Grundsätzlich ist die Idee der optionalen Nutzungsdauerverkürzung zu begrüßen, da es den Netzbetreibern die Möglichkeit gibt, Neuinvestitionen, die in der Übergangsphase erforderlich sind, vollständig zu refinanzieren, auch wenn für diese Anlagen keine Anschlussnutzung wie beispielsweise für Wasserstofftransport möglich ist. Die Beschränkung auf Anlagen, die ab dem Jahr 2023 aktiviert werden, greift allerdings zu kurz. Da der Großteil der Sachanlagen bei Gasverteilnetzbetreibern über 45 Jahre und bei Fernleitern über 55 Jahre kalkulatorisch abgeschrieben wird, ist jetzt schon absehbar, dass ein wesentlicher Teil der Investitionen der letzten 20 bis 30 Jahre nicht bis 2045 refinanziert werden kann. Netzbetreiber sollten dieses Thema in ihren Stellungnahmen adressieren. Konsultationsfrist ist der 26. August 2022.

Bei der Anwendung der Regelungsinhalte haben Netzbetreiber genau abzuwägen, ob eine Nutzungsdauerverkürzung zu ihrer Unternehmensstrategie passt. Sollen Leitungen später zum Transport von Wasserstoff umgestellt oder dauerhaft für Biomethan verwendet werden, wird eine Anpassung der Nutzungsdauer häufig nicht zu empfehlen sein, da entsprechende Anlagen nach ihrer Abschreibung im regulierten Umfeld keine Kapitalkosten und insbesondere keine Eigenkapitalverzinsung mehr generieren. Damit wären die Möglichkeiten zur Gewinnerzielung für diese Vermögensgegenstände deutlich reduziert.

Kurzfristig Handlungsbedarf besteht weiterhin beim Kapitalkostenaufschlag 2023. Netzbetreiber sind nicht an die bislang beantragten Nutzungsdauern gebunden. Eine Anpassung kann schon für das Jahr 2023 erfolgen. Für den Kapitalkostenaufschlag wird dies entweder ex post über das Regulierungskonto oder eventuell durch eine Änderung des bisherigen Antrags umgesetzt.

Sollten Sie Fragen in Zusammenhang mit dem Festlegungsentwurf sowie den möglichen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben, kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu!

Kontakt:

Jan-Frederik Zöckler

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