Verordnung zur „saldierten Preisanpassung“ in Kraft getreten

Durch die Verordnung wird ein Umlagemechanismus eingeführt, mit dem erhöhte Ersatzbeschaffungskosten weitergegeben werden können.

Im Juli 2022 ist als Reaktion auf die aktuellen Verwerfungen auf den Gasmärkten eine weitere Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) in Kraft getreten. Mit dem Instrument der „Saldierten Preisanpassung“ hat sich die Bundesregierung die Möglichkeit vorbehalten, durch Rechtsverordnung einen Umlagemechanismus einzuführen, mit welchem erhöhte Ersatzbeschaffungskosten weitergegeben werden können. Die entsprechende Verordnung wurde nunmehr im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 9. August 2022 in Kraft getreten. Eine Geltung ist für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2022 vorgesehen.

Die Verordnung zur Umsetzung von § 26 EnSiG (wir berichteten) sieht einen finanziellen Ausgleichsanspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung ausgefallener Liefermengen des unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunternehmens (Gasimporteur) gegen den Marktgebietsverantwortlichen (Trading Hub Europe GmbH) vor. Diese Mehrkosten werden in einem durch die Verordnung festgelegten Verfahren ermittelt und durch einen Wirtschaftsprüfer testiert. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur haben die Gasimporteure dieser die entsprechenden Prüfungsvermerke sowie das Ergebnis der Prüfung einschließlich einer Begründung für eine Prüfung der jeweiligen Ausgleichsansprüche zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleichsanspruch soll dabei aber nur für die Ersatzbeschaffung von Importmengen gelten, die vor dem 1 Mai 2022 vertraglich fest kontrahiert worden sind. Zugleich ist der Anspruch beschränkt auf die Erfüllung von Lieferverpflichtungen, die vor dem 1. April 2024 entstehen werden. Insgesamt sollen Gasimporteure 90 Prozent der höheren Beschaffungskosten weiterreichen können.

Der Marktgebietsverantwortliche kann (und wird) die Finanzierung dieses Erstattungsanspruchs sodann auf die Bilanzkreisverantwortlichen umlegen. Da insbesondere in der Gasversorgung die Rolle des Bilanzkreisverantwortlichen von der des Gaslieferanten abweichen kann, sollten sich die beteiligten Unternehmen rechtzeitig ihrer jeweiligen Marktrolle bewusst werden und entsprechende Versorgungskonzepte einer Prüfung unterziehen (lassen). Auch wenn eine Umlage auf den Gasletztverbraucher in der Verordnung nicht explizit genannt wird, ist davon auszugehen, dass der Gasversorger die Umlage voraussichtlich an alle Gasletztverbraucher als Preisbestandteil weitergeben wird – eine gesetzliche Regelung hierzu fehlt allerdings bislang.

Derzeit käme es daher für eine Weitergabe noch auf die Ausgestaltung des individuellen Gasliefervertrags bzw. die Bestimmungen der Gasgrundversorgungsverordnung an. Wie dabei mit Festverträgen umgegangen wird, die keine zusätzlichen Umlagen oder Erhöhungen zulassen, ist noch nicht geklärt. Auch fehlt es bisher an einer gesetzlichen Regelung für die Weitergabe der Umlage im Rahmen der Fernwärmeversorgung, hier hatte der Gesetzgeber für das alternative Konzept des § 24 EnSiG – der Weitergabe von Mehrkosten entlang der Lieferkette – in der AVBFernwärmeV eine Sonderregelung geschaffen (wir berichteten). Ausnahmeregelungen zugunsten einzelner Letztverbrauchergruppen sieht der Verordnungsentwurf bislang ebenfalls noch nicht vor, die Bundesregierung ist sich allerdings einig, dass es weitere Entlastungstatbestände für Letztverbraucher geben soll. Die genaue Umsetzung an dieser Stelle bleibt aktuell ebenso abzuwarten wie Frage, ob hinsichtlich der Weiterreichung der Umlage Gas- und Wärmekunden noch Regelungen getroffen werden.

Die Höhe der befristeten Gasumlage hängt insgesamt von der Zahl und Höhe der geltend gemachten finanziellen Ausgleichsansprüche ab. Erste überschlägige Berechnungen zeigen, dass die Umlage eine Höhe von etwa 1,5 bis 5 Cent pro kWh für einen Bemessungszeitraum von einem Jahr haben könnte. Die Höhe der Umlage soll am 15. August 2022 auf der Homepage der Trading Hub Europe GmbH veröffentlicht und in Folge immer wieder überprüft werden, wobei die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten maßgeblich ist.

Sollten Sie Fragen zu der Verordnung oder deren Umsetzung haben, kommen Sie gerne auf uns zu.

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