Die Energiepreisbremsen als Weihnachtspräsent für Letztverbraucher - nach Beschlüssen des Bundestages und Bundesrates am 15. bzw. 16.12.2022 ist der Weg für die Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremsen frei

Die finale Ausgestaltung der Gesetzestexte wird weitreichende Folgen nach sich ziehen – das Echo aus der Praxis fällt dabei sehr gemischt aus.

Auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 14. Dezember 2022, die zahlreiche Regelungen in den Gesetzesentwürfen änderte und ergänzte, hat der Bundestag am 15. Dezember über die geplanten Energiepreisbremsen entschieden. Bereits einen Tag später beschloss der Bundesrat am 16. Dezember ebenfalls über die entsprechenden Gesetze.

Für die entsprechenden Gesetzesentwürfe der Bundesregierung, mit denen sich der Bundestag zuletzt mehrfach befasst hatte, gab es aus den Reihen der energieintensiven Unternehmen sowie auch von Seiten der Energieversorgungsunternehmen vor allem Kritik. So kritisierten beispielsweise die großen Branchenverbände der Versorgungswirtschaft die Komplexität des Gesetzeswerkes und sprachen sich für eine deutliche Vereinfachung der Ausgestaltung aus. Insbesondere die beihilferechtlichen Einschränkungen der möglichen Entlastungssummen und das Kontingentmodell seien im Einzelnen zu komplex, nur schwer nachvollziehbar und führten in der Praxis dazu, dass die Mehrzahl der energieintensiven Unternehmen nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang von den so dringend benötigten Mitteln profitieren könne, hieß es aus Kreisen der energieintensiven Unternehmen.

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) wies beispielsweise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ohne eine Änderung am EU-Beihilfenrahmen die Industrie über die Energiepreisbremsen nicht die Hilfen erhalten werde, die dringend geboten seien. So seien beispielsweise die Höchstgrenzen zu niedrig, sodass mit zahlreichen Einzelnotifizierungen zu rechnen sein werde; auch die Relevanz der Entnahme des Letztverbrauchers für die Ermittlung des Entlastungsanspruchs steht in der Kritik. Gerade in Kundenanlagen (z.B. in Industrie- bzw. Chemieparks oder auch in (Konzern-)Konstellationen mit aufeinander aufbauenden Wertschöpfungen an einem Standort), in denen eine Weiterleitung an Dritte stattfindet, bleiben viele Anwendungsfragen offen und müssen individuell gelöst werden.

Einige der im Vorfeld angebrachten Kritikpunkte hat der Ausschuss für Klimaschutz und Energie in seiner Beschlussempfehlung aufgegriffen. Der Gesetzentwurf wurde nun auf der Zielgeraden insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass im Zusammenhang mit der Bestimmung der Höchstgrenzen die Ermittlung des relevanten EBITDA bzw. der insofern maßgeblichen Zeiträume angepasst wurde. Der für die EBITDA-Berechnung relevante Zeitraum soll demnach nicht starr festgelegt werden, sondern sich flexibel auf den Entlastungszeitraum beziehen. Damit ergibt sich für Unternehmen ein gewisses Wahlrecht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass sich dies auch auf die Bestimmung der krisenbedingten Mehrkosten auswirkt, was im Rahmen der Bestimmung der Entlastungssumme beachtet werden muss.

Besonderer Beachtung bedürfen aus unserer Sicht auch die teilweise strukturell unterschiedlich ausgestalteten Anknüpfungspunkte in den verschiedenen Bremsengesetzen; auf den ersten Blick erscheint es hier beispielsweise schwer nachvollziehbar, warum in einem Gesetz zwingend auf Netzentnahmen abgestellt wird, wohingegen es dann im „Schwestergesetz“ zur anderen Bremse auf den Letztverbrauch ankommt. Hier steckt der Teufel im Detail, was zwangsläufig zu vielen noch offenen Fragestellungen führt.

Hervorzuheben ist ferner, dass Regelungen aufgenommen wurden, die die Zahlung von Boni und Dividenden bei Unternehmen begrenzen. Das Auszahlungsverbot sieht Ausnahmen vor und knüpft dabei an ein gestuftes System an. Bei einem Entlastungsbetrag von mehr als 25 Mio. EUR darf die bisher vereinbarte Höhe von Boni oder Dividenden nicht erhöht werden und erst ab einer Unterstützung von 50 Mio. EUR wird die Auszahlung gänzlich ausgeschlossen.

Erfreulicherweise findet sich die noch in den letzten Entwürfen vorgesehene Abschaffung der vermiedenen Netzentgelten in den finalen Fassungen der Finalen Fassung des Änderungsgesetzes nicht mehr wieder – dieses Thema erscheint damit zumindest vorläufig vom Tisch.

Was ist nun zu tun?

Aus bisherigen intensiven Diskussionen mit verschiedenen Stakeholdern und unseren Mandanten haben wir zahlreiche Hürden identifiziert, die eine angemessene Entlastung von den hohen Mehrkosten verhindern würde. Mit den jüngsten Änderungen werden diese Hürden teilweise abgebaut und Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen, die geprüft und genutzt werden sollten. Insofern empfehlen wir dringend, dass Sie Ihre individuelle Betroffenheit und die Ermittlung potentieller Entlastungssummen (erneut) prüfen.

In den vergangenen Wochen haben wir zu den Energiepreisbremsen außerdem in unterschiedlichen Webinar-Formaten informiert. Sollten Sie keine Gelegenheit gefunden haben, einer dieser Veranstaltungen beizuwohnen, melden Sie sich gerne bei unserem Ansprechpartner. Hierüber können wir Ihnen auch kostenfrei eine Aufzeichnung des Webinars „Strom-, Gas-, und Wärmepreisbremse: Umsetzung durch die Industrie“ vom 1. Dezember 2022 zur Verfügung stellen.

Ansprechpartner:
Michael Küper

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Partner, Leiter Energiewirtschaft
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Peter Mussaeus

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Partner, Leiter Energierecht
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