Veröffentlichung des Eckpunktepapiers der Bundesnetzagentur zur Neugestaltung der Kosten- und Anreizregulierung
Die Bundesnetzagentur hat vor dem Hintergrund des Auslaufens der StromNEV, GasNEV und ARegV am 18. Januar 2024 ein Eckpunktepapier zur Weiterentwicklung der Kosten- und Anreizregulierung im Strom- und Gasbereich veröffentlicht.
Das Eckpunktepapier macht in Teilen konkrete Vorschläge zur Anpassung der Regulierung, stellt teilweise aber auch verschiedene Optionen vor.
Hintergrund der geplanten Neuregelung ist die Entscheidung des EuGH im September 2021 zur Rolle der Bundesnetzagentur.
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass die zentralen Verordnungen für den Bereich der Energieregulierung außer Kraft treten werden: Die GasNEV wird zum 31. Dezember 2027, die ARegV und die StromNEV zum 31. Dezember 2028 außer Kraft treten. An die Stelle der Verordnungen werden Regelungen der Bundesnetzagentur treten müssen. Die Behörde wird sich dabei stark an den Vorgaben des EU-Rechts orientieren. Letztlich wird die Behörde wesentlich mehr eigenen Gestaltungsraum erhalten.
In dem Eckpunktepapier stellt die BNetzA die geänderten Anforderungen von Netzbetreibern, insbesondere aufgrund des Ziels der Dekarbonisierung der deutschen Volkswirtschaft dar:
Geplante neue Regulierungsansätze
Alle wichtigen Themen der Netzentgeltregulierung werden im Eckpunktepapier angesprochen. Teils werden wesentliche Änderungen der bekannten Regulierungsinstrumente in Aussicht gestellt.
Um den Netzbetreibern die Möglichkeit zu geben, starke Kostenänderungen im Bereich der OPEX kurzfristiger in die Bestimmung der Erlösobergrenze einbringen zu können, erwägt die BNetzA die Regulierungsperiode auf drei Jahre zu verkürzen.
Der Katalog der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten soll reduziert werden.
Die BNetzA möchte „Optimierungspotenziale“ bei der Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors prüfen. Hierbei stehen die Methodenauswahl, die Häufigkeit der Modellermittlung, der Aufwand bei der Ermittlung sowie die Art und Weise der Anwendung des Verbraucherindex-Terms in der Regulierungsformel im Fokus der Überlegungen.
Der Effizienzvergleich für die Stromverteilernetzbetreiber soll ausgehend von der bisherigen Systematik im Strombereich weiterentwickelt werden, bei der Weiterentwicklung des Effizienzvergleich für Gasnetzbetreiber sollen die gasnetzspezifischen Eigenheiten angemessen berücksichtig werden.
Das Qualitätselement im Strombereich soll nach Vorstellung der BNetzA um Elemente ergänzt werden, welche die „Energiewendekompetenz“ der Netzbetreiber abbilden. Damit sollen diejenigen Netzbetreiber belohnt werden, „die bei der Transformation ihrer Stromnetze in der Energiewende eine besonders hohe Kompetenz“ zeigen.
Das Mischsystem aus Realkapitalerhaltung und Nettosubstanzerhaltung sollte abgelöst und auf eine einheitliche Bewertung gemäß der Realkapitalerhaltung umgestellt werden.
Die Nutzungsdauern sollen im Strombereich punktuell und im Gasbereich grundlegend angepasst werden. Im Gasbereich sollten für diejenigen Netzteile, die absehbar keiner Folgenutzung durch Wasserstoff- oder Biomethan-Transport unterliegen, 1) eine Verkürzung der Nutzungsdauern und 2) die Umstellung auf einen degressiven Abschreibungsverlauf geprüft werden. Für Netze, die einer Folgenutzung unterliegen, könnten hingegen möglicherweise auch die aktuellen Abschreibungsverläufe beibehalten werden.
Die Bundesnetzagentur prüft die Umstellung auf eine pauschalisierte Kapitalkostenbestimmung mittels eines WACC (weighted average cost of capital). Weiter prüft die BNetzA, ob „je nach Anwendungsfall“ eine pauschale Quote zur Bestimmung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens für Netzbetreiber, Verpächter und Dienstleister bestimmt werden kann.
Bei der Festlegung eines Eigenkapitalzinssatzes erörtert die BNetzA u.a. ob es für Neu- und Bestandsanlagen einen einheitlichen Zinssatz geben soll. Weiter möchte die BNetzA prüfen, ob die Anerkennung der Gewerbesteuer weiterhin auf kalkulatorischer Basis ermittelt oder auf den dem Netzbetreiber zugeordneten Anteil der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer begrenzt werden soll.
Schließlich widmen sich die Eckpunkte den nicht vermeidbaren Kosten für Stilllegungen und Rückbaumaßnahmen von Gasleitungen und der Notwendigkeit Rückstellungen zu bilden. Die hierfür erforderlichen Zuführungen sollen nach Vorstellung der BNetzA auf Grund der erhöhten Ungewissheit der Inanspruchnahme auch regulatorisch als jährlich anpassbare Kostenposition anerkannt werden.
Fragen der Netzentgeltbildung im engeren Sinne sind nicht Gegenstand des Eckpunktepapiers. Diese werden, um die Arbeitsprozesse nicht zu überfrachten, gesondert diskutiert.
Das Eckpunktepapier kann unter diesem Link abgerufen werden.
Am 2. Februar 2024 lädt die Bundesnetzagentur zu einem ersten persönlichen und digitalen Austausch ein und wird bis zum 16. Februar 2024 um Rückmeldungen bitten. In 2025 wird die Bundesnetzagentur Festlegungen konsultieren und beschließen.
PwC und PwC Legal begleiten Netzbetreiber seit vielen Jahren rechtlich, strategisch und wirtschaftlich in Verfahren zur Netzentgeltregulierung Wir unterstützen in diesem Zusammenhang die Beteiligten bei den Herausforderungen der Energiewende und insbesondere der Dekarbonisierung der Netze. Sollten sich für Ihre Unternehmen Fragen in diesem Zusammenhang stellen oder konkret Unterstützungsbedarf im Rahmen des Konsultationsverfahren bestehen sprechen Sie uns gern an.
Ansprechpartnerin:
Dr. Melanie Meyer, LL.M., Rechtsanwältin
Kontakt
Peter Mussaeus
Partner, Leiter Energierecht
Düsseldorf