Referentenentwurf zum Fondsmarktstärkungsgesetz veröffentlicht

Zur Umsetzung der AIFMD II hat der deutsche Gesetzgeber noch bis April 2025 Zeit; die erstmalige Anwendung der Regelungen erfolgt dann verpflichtend ab April 2026.

Am 5. August 2024 hat das BMF einen ersten Entwurf des Fondsmarktstärkungsgesetzes veröffentlicht.

Mit dem Fondsmarktstärkungsgesetz soll in erster Linie die Richtlinie (EU) 2024/927 (sog. AIFMD II) in deutsches Recht umgesetzt werden. Zur Umsetzung der AIFMD II hat der deutsche Gesetzgeber noch bis April 2025 Zeit; die erstmalige Anwendung der Regelungen erfolgt dann verpflichtend ab April 2026.  

Die in der AIFMD II enthaltenen Regelungen zu Kreditfonds werden nahezu 1:1 in das deutsche Gesetz übernommen. Lediglich im Hinblick auf die Möglichkeit zur Vergabe von Verbraucherkrediten macht der deutsche Gesetzgeber von dem in der AIFMD II enthaltenen Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch und behält das Verbot von Verbraucherkrediten bei. Zur Umsetzung der Regelungen wird der bisher im KAGB enthaltene Begriff des Gelddarlehens durch den Begriff des Kredits ersetzt und die in § 285 Abs. 2 und 3 KAGB enthaltenen Regelungen zu zulässigen Gelddarlehen gestrichen. Leider enthält auch der aktuelle Referentenentwurf lediglich die aus der AIFMD II übernommene Definition des Gesellschafterdarlehens nicht jedoch eine Definition des Begriffs „Kredit“. Wünschenswert wären hier sicherlich noch eine klarstellende Regelung zumindest in der Begründung zum Gesetzentwurf u.a. zur Frage, ob Wandeldarlehen unter den Begriff des Kredits fallen sollen. Ferner bleiben Zweifelsfragen, ob sich die Regelungen der §§ 46 f. KAGB weiterhin auf jeden Fonds mit Vergabe von ggf. auch nur einem Kredit oder nur auf tatsächlich sog. kreditvergebende AIF i.S.d. § 1 Abs. 19 Nr. 24c KAGB beziehen sollen, ungeklärt 

In Bezug auf die Anlagemöglichkeiten deutscher Fondsprodukte wurden weitere Erweiterungen der Fondspallette vorgenommen. So wurde u.a. das Verbot aufgehoben, welches bisher Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital Anlage in Immobilien und Infrastrukurbeteiligungsgesellschaften nicht gestattete. Darüberhinaus wurde die Beschränkung der Auflegung geschlossener Sondervermögen nur in Form von Spezial-AIF gestrichen. Damit sind künftig – auch außerhalb des Regimes des ELTIF II geschlossene Publikums-Sondervermögen zugelassen. Weiterhin nicht enthalten im KAGB sind jedoch in Bezug auf die geschlossenen Sondervermögen Regelungen, die den Investoren ein Mindestmaß an Schutzrechten einräumen, die z.B. einem Kommanditisten einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zustehen.  

Für die Kapitalverwaltungsgesellschaften wurden die in der AIFMD II enthaltenen Regelungen zur Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten und die erweiterten Risikomanagementregelungen bei Kreditvergabe in das Gesetz aufgenommen. Ferner wurden die aufsichtlichen Meldevorschriften für OGAW und AIF dahingehend vereinheitlicht, dass künftig auch für OGAW die Meldevorschriften für AIF einschlägig sind.  

Eine wesentliche Änderung betrifft darüber hinaus registrierte interne und externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, die lediglich über eine Registrierung nach § 2 Abs. 6 oder 7 KAGB verfügen. Diese werden künftig auch den Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten nach den §§ 45/45a KAGB unterliegen und zwar unabhängig davon, ob diese über eine Doppelregistrierung auch nach § 2 Abs. 4 KAGB verfügen. Hiermit wird eine bisher bestehende Gesetzeslücke geschlossen.  

Weitere Änderungen betreffen u.a. die Zusammenarbeit unter den Aufsichtsbehörden, die Regelungen zum swing pricing und dual pricing sowie die Schaffung einer Möglichkeit zur Anlage von sog. Side Pockets. Auch wurden die Regelungen zur Kündigung des Verwaltungsrechts durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft gem. § 99 KAGB überarbeitet. Neben dem Wegfall der Kündigungsfrist von sechs Monaten ist insb. die Regelung interessant, dass der Verwaltungsvertrag der Kapitalverwaltungsgesellschaft erst endet, wenn diese das Sondervermögen abgewickelt hat. Ein Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechtes auf die Verwahrstelle im Rahmen einer „normalen“ Abwicklung eines Sondervermögens ist damit künftig wohl ausgeschlossen 

Es bleibt spannend, wie sich die Gesetzgebung zum KAGB weiterentwickelt. Für diejenigen, die selbst die Regelungen nachlesen möchten, geht es hier zum Referentenentwurf. 

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