Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz soll Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien fördern
Die 58 Artikel des Referentenentwurfs des BMF enthalten neben Änderungen des KAGB (Art. 44 und 45), der KARBV (Art. 46) und des Investmentsteuergesetzes (Art. 29) auch Änderungen des HGB, KWG, WpHG sowie zahlreicher weiterer Gesetze und Verordnungen des Finanzsektors.
Das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland weiter stärken und nimmt damit den Faden des (ersten) Zukunftsfinanzierungsgesetzes, welches am 14. Dezember 2023 - ohne die zunächst geplanten Änderungen im KAGB zu erneuerbaren Energien-Anlagen - in Kraft trat, wieder auf.
Die 58 Artikel des Referentenentwurfs des BMF enthalten neben Änderungen des KAGB (Art. 44 und 45), der KARBV (Art. 46) und des Investmentsteuergesetzes (Art. 29) auch Änderungen des HGB, KWG, WpHG sowie zahlreicher weiterer Gesetze und Verordnungen des Finanzsektors.
Zentraler Baustein der das KAGB ändernden Regelungen ist die Erweiterung der Anlagemöglichkeiten von Investmentvermögen in erneuerbare Energien und Infrastruktur (Art. 44). Die Regelungen übernehmen weitgehend den Diskussionsentwurf des BMF aus dem Mai 2024 für ein Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien. Flankiert werden die Regelungen durch Änderungen im Investmentsteuergesetz, die die Rahmenbedingungen für derartige Investitionsentscheidungen verbessern sollen. Zentral hierbei die Änderung in § 1 InvStG, die sicherstellen soll, dass eine unternehmerische Tätigkeit nicht schädlich für den Status als Investmentfonds ist:
„Wenn ein Investmentvermögen die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt, ist es für die Qualifikation als Investmentfonds unschädlich, wenn das Investmentvermögen alle oder einen Teil der von ihm gehaltenen Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.“
Art. 29 (InvStG) und Art. 44(KAGB) sollen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Darüber hinaus wird in Art. 45 die Verordnung (EU) 2023/2859 vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen ins KAGB umgesetzt. Hiermit einher geht eine Erweiterung der Einreichungs- und Meldevorschriften (darunter u.a. die Pflicht zur Einreichung des Jahresberichts bzw. des Jahresabschlusses und Lageberichts eines OGAW bei der BaFin gleichzeitig mit der Übersendung an das Unternehmensregister). Diese Regelungen sollen insgesamt am 10. Januar 2028 in Kraft treten, entfalten jedoch bereits Wirkung auf das nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Geschäftsjahr.
Zum Referentenentwurf geht es hier.
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