Konkretisierung der Bedingungen und Kriterien zur Bewertung der Wesentlichkeit von SFTs im CVA-Risiko

EBA-Leitlinie zur Bestimmung der Materialität von CVA-Risiken aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Am 29. Oktober 2025 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ihre finale Leitlinie zur Bestimmung der Materialität von CVA-Risiken aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (EBA/RTS/2025/07) veröffentlicht. Diese präzisiert verbindlich die Bedingungen und Kriterien zur Bewertung der Wesentlichkeit von Kreditbewertungsanpassungsrisiken (CVA-Risiko) aus zum Fair Value bewerteten Wertpapierfinanzierungsgeschäften wie Wertpapierpensions- und -leihegeschäften (sog. Securities Financing Transactions, SFTs). Mit der neuen Verordnung entsteht für Banken ein klarer Regelungsrahmen, der nicht nur eine einheitliche Erfassung sicherstellt, sondern auch wichtige Anpassungen ihrer Reporting- und Steuerungsprozesse erfordert.

Einordnung und Hintergrund

Institute sind verpflichtet, neben Derivaten auch SFTs in die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko einzubeziehen, sofern die daraus resultierenden CVA-Risiken als wesentlich einzustufen sind (Artikel 382 Absatz 2 CRR). Dabei sind ausschließlich solche SFTs zu berücksichtigen, die gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Fair Value (auch beizulegender Zeitwert) bewertet sind. Die EBA wurde im Rahmen der CRR3 verpflichtet, technische Regulierungsstandards (RTS) zu erarbeiten, die verbindlich die Kriterien, Bedingungen sowie die Häufigkeit der Wesentlichkeitsbewertungen regeln (Artikel 382 Absatz 6 CRR).

Hierdurch wird jetzt erstmals verbindlich geregelt, wann CVA-Risiken aus SFTs als wesentlich einzustufen sind. Im Unterschied hierzu hatte die vorherige Regelung im Rahmen der CRR2 vorgesehen, dass CVA-Risiken aus SFTs zu unterlegen sind, wenn sie aus Sicht der zuständigen Aufsichtsbehörde als wesentlich einzustufen sind, ohne das Wesentlichkeitskriterium weiter zu konkretisieren. In der Praxis führte dies im Regelfall dazu, dass keine Unterlegung des CVA-Risikos vorgenommen wurde, da klare Maßstäbe fehlten.

Der RTS sowie die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gelten voraussichtlich nicht für SFTs, die den bekannten Ausnahmen vom Anwendungsbereich der CVA Risk Charge unterliegen (Artikel 382 Absatz 3 und 4 CRR) – es sei denn, das Institut entscheidet sich freiwillig für eine Einbeziehung.

Der in den RTS verankerte Wesentlichkeitsansatz ist quantitativ gestaltet und basiert auf der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko. Somit ermöglicht er eine objektive und einheitliche Messung der zum Fair Value bewerteten SFT-Risikopositionen. Dies gewährleistet eine transparente und konsistente Beurteilung der Wesentlichkeit über alle Institute innerhalb der EU.

Wesentlichkeitsbewertung von CVA-Risikopositionen aus zum Fair Value bewerteten SFTs

Die Leitlinie definiert eine klare methodische Vorgabe zur Wesentlichkeitsprüfung. Im Mittelpunkt steht ein quantifizierter Schwellenwert in Form eines Verhältnisses: die prozentuale Steigerung der Eigenmittelanforderung für CVA-Risiken bei Einbeziehung von zum Fair Value bewerteten SFTs im Vergleich zur Eigenmittelanforderung ohne diese.

Überschreitet dieses Verhältnis die Schwelle von 5 %, gelten die CVA-Risiken als wesentlich. In diesem Fall sind die entsprechenden SFTs in die Kapitalunterlegung einzubeziehen. Liegt der Wert darunter, entfällt die Berücksichtigungspflicht.

Formel:

Ratio = (a-b)/b

wobei:

  • a = Gesamte Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko inklusive der zum Fair Value bewerteten SFTs
  • b = Gesamte Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko ohne Berücksichtigung der zum Fair Value bewerteten SFTs

Frequenz der Wesentlichkeitsbewertung

Die Bewertung der Wesentlichkeit von CVA-Risikopositionen aus zum Fair Value bewerteten SFTs ist gemäß RTS vierteljährlich durchzuführen. Die hierfür festgelegten Stichtage sind der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.

Dieser Turnus orientiert sich am vierteljährlichen Berechnungs- und Meldezyklus der Eigenmittelanforderungen, insbesondere im Rahmen der COREP-Meldungen. So ist eine kontinuierliche und konsistente Risikoerfassung sichergestellt.

Handlungsbedarf und Auswirkungen

Der neue RTS schafft Klarheit und Verbindlichkeit für die Kapitalunterlegung von CVA-Risiken aus zum Fair Value bewerteten SFTs. Eine regelmäßige Wesentlichkeitsprüfung wird verpflichtend. Für Banken bedeutet dies, ihre Reporting- und Steuerungsprozesse entsprechend anzupassen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Als Herausforderung dürfte sich dabei unter anderem erweisen, dass der Bezug auf den anzuwendenden Rechnungslegungsstandard zu abweichenden Einstufungen nach HGB (z.B. Institutsebene) und IFRS (z.B. Gruppenebene) führen kann. Ebenso hat sich die EBA bewusst dafür entschieden, das CVA-Risiko zu jedem Meldestichtag zu berücksichtigen, an dem es als wesentlich eingestuft wird – und somit gegen die Option eine Unterlegung nur dann einzuführen, wenn die Materialitätsschwelle an mehreren aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten wird. Banken in der Nähe der Materialitätsschwelle könnten daher quartalsweise schwankenden Unterlegungspflichten ausgesetzt sein.

Die Harmonisierung fördert sowohl Transparenz als auch Wettbewerb im europäischen Bankensektor. Eine frühzeitige Integration der Anforderungen in die institutsspezifischen Prozesse ist entscheidend, um Kapital effizient zu steuern.

PwC – Ihr Partner für die Umsetzung

PwC verfügt über ein eigens entwickeltes Tool, das die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Basisansatz – basierend auf den relevanten Inputparametern – effizient ermöglicht. Hierdurch sind auch Proberechnungen der neuen Anforderungen möglich, um den Handlungsbedarf zu bestimmen, ohne in operative Systeme eingreifen zu müssen.

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Abbildung 1 - Tool zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für BA CVA

Darüber hinaus begleiten wir Sie umfassend bei der Umsetzung der neuen regulatorischen Anforderungen – von der Berechnung der im RTS vorgesehenen Wesentlichkeitsschwelle bis hin zur Anpassung Ihrer Reporting- und Steuerungssysteme. Dank unserer Expertise unterstützen wir Sie praxisorientiert auf dem Weg zu einer fachgerechten und zielgerichteten Implementierung.

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