EBA Simplification Package: Mehr Transparenz bei Eigenmitteln und RWA: Die geplanten COREP Änderungen der EBA im Fokus

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Modul 6: COREP Eigenmittel

Im letzten Beitrag unserer Blogreihe standen die Vorschläge der EBA zur Anpassung der Meldeanforderungen im Bereich Marktrisiko im Mittelpunkt. Heute richten wir den Blick auf ein weiteres zentrales Modul des EBA Simplification Package: die geplanten Anpassungen im COREP-Modul zu den Eigenmittelanforderungen.

1. Nach der Anpassung ist vor der Anpassung: CRR3-Übergangsregelungen und weitere Harmonisierung innerhalb der aufsichtsrechtlichen Meldungen

Mit dem aktuellen Konsultationspapier schlägt die EBA vor, das COREP-Reporting zu Eigenmitteln und Kapitalanforderungen, nochmal stärker, an die Anforderungen der CRR3 anzupassen und zugleich effizienter sowie konsistenter auszugestalten. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die neuen, teils umfangreichen Übergangsregelungen, die Integration von Stresstest-Daten in das laufende Reporting sowie die Schließung identifizierter Datenlücken und technischer Inkonsistenzen.

Die übergeordneten Ziele lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Sicherstellung eines kohärenten, risikosensitiven und zugleich verhältnismäßigen Meldewesens,
  • Reduktion von Doppelmeldungen und nicht zwingend erforderlichen „Nice-to-have“-Informationen,
  • Verbesserung der aufsichtlichen Transparenz über Eigenmittelausstattung, Übergangsregelungen und Kapitalplanung der Institute sowie
  • stärkere Verzahnung bislang getrennt betrachteter aufsichtlicher Themenfelder.

Insbesondere für größere Institute mit internen Modellen dürfte der kurzfristige Vereinfachungseffekt jedoch begrenzt bleiben. Zwar verfolgt die EBA erkennbar das Ziel, das Meldewesen stringenter zu strukturieren und redundante Informationen zu reduzieren. Gleichzeitig werden aber zusätzliche Detailangaben eingeführt und bestehende Berichtspflichten stärker miteinander verknüpft. Damit steigt vor allem für komplexere Institute zunächst der Anspruch an Datenhaushalt, Abstimmungsprozesse und interne Governance.

2. Übergangsregelungen Reloaded: Änderungen an der COREP Meldung im Bereich der Eigenmittel(-anforderungen)

Ein zentraler Baustein der geplanten Anpassungen ist die Neugestaltung der Meldungen zu den CRR-III-Übergangsregelungen. Ziel ist es, die Auswirkungen dieser Übergangsbestimmungen auf Eigenmittel, Kapitalquoten und risikogewichtete Aktiva transparenter und konsistenter abzubilden. Gleichzeitig sollen Doppelmeldungen vermieden und bestehende Lücken in der COREP-Meldung geschlossen werden. 

Neues Template C 05.03 für Übergangsregelungen

Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung des Templates C 05.03. Es ersetzt die bisherigen Templates C 05.01 und C 05.02 und soll die Auswirkungen der CRR-3-Übergangsbestimmungen auf die vor Anwendung des Output Floors berechneten Risikogewichte transparent machen.

Institute berichten in C 05.03 unter anderem:

  • die ursprünglichen Exposurewerte,
  • die nach Kreditrisikominderung und Konversionsfaktoren bereinigten Exposures,
  • die „unfloored TREA“ (U-TREA) sowie
  • die risikogewichteten Exposures im Standardansatz (S-TREA),

jeweils mit und ohne Anwendung der relevanten Übergangsregelungen.

In einer ersten Zeile wird das Gesamtvolumen der von Übergangsregelungen betroffenen Exposures erfasst. Ergänzend werden die Effekte einzelner Übergangsbestimmungen als Memorandum-Items ausgewiesen. Dazu zählen unter anderem Regelungen zu Spezialfinanzierungen, Leasing, UCC, öffentlichen Garantieschemata, Beteiligungen sowie zum Output Floor.

Ergänzungen in C 03.00 und C 04.00 zur „fully loaded“-Sicht

Um die Effekte vor und nach Anwendung sämtlicher CRR-3-Übergangsregelungen besser nachvollziehbar zu machen, werden auch die Templates C 03.00 und C 04.00 erweitert.

In C 03.00 werden drei neue Memorandum-Zeilen eingeführt. Dort sind künftig die CET1-, Tier-1- und Gesamtkapitalquote ohne Anwendung sämtlicher Übergangsregelungen zu berichten, also auf „fully loaded“-Basis. Gleichzeitig wird klargestellt, dass bestimmte bestehende Zeilen die Kapitalquoten ohne Übergangsbestimmungen für den Output Floor enthalten.

Analog dazu wird in C 04.00 eine neue Zeile für die „fully loaded“-Floor-Anpassung ergänzt. Diese soll die Floor-Auswirkungen ohne Anwendung jeglicher CRR-Übergangsbestimmungen abbilden.

Erweiterungen im Kreditrisiko-SA-Template C 07.00

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Kreditrisiko-Standardansatz und damit auf Template C 07.00. Hier sind zwei wesentliche Anpassungen vorgesehen. Zum einen wird eine neue „davon“-Zeile eingeführt. Über diese melden Institute künftig die Volumina sonstiger außerbilanzieller Positionen, die nach Art. 111 Abs. 8 Buchstabe c CRR 3 als „andere außerbilanzielle Posten mit ähnlichen Risiken“ klassifiziert werden.

Zum anderen werden Anpassungen aufgrund von Währungsinkongruenzen nach Art. 123a CRR 3 abgebildet. Dazu werden zusätzliche Spalten in C 07.00 aufgenommen. Institute sollen dadurch den risikogewichteten Positionsbetrag künftig differenziert ausweisen können:

  • vor und nach Anwendung von Unterstützungsfaktoren sowie
  • vor und nach Berücksichtigung von Faktoren aufgrund von Währungsinkongruenzen.

Anpassungen in C 01.00 zu Eigenmitteln und Gewinnrücklagen

Auch das Template C 01.00 zu den Eigenmitteln wird erweitert. Die EBA adressiert hier insbesondere zwei Themen mit hoher Relevanz für die Kapitalplanung: Vorabgenehmigungen zur Eigenmittelreduktion und die transparentere Abgrenzung von Gewinnrücklagen.

  • Vorabgenehmigungen zur Eigenmittelreduktion: Für allgemeine und sonstige Vorabgenehmigungen zur Reduktion von Eigenmitteln werden neue Zeilen eingeführt. Institute sollen darin die zulässigen Abzugsbeträge für CET1-, AT1- und T2-Instrumente berichten, die auf allgemeinen oder weiteren Einzelgenehmigungen beruhen. 
    Zusätzlich wird im CET1-Block eine neue Zeile für vorab genehmigte Beträge für Rücknahmen, Reduktionen und Rückkäufe bei genossenschaftlichen Instituten, Sparkassen und vergleichbaren Instituten aufgenommen. Außerdem werden die Bezeichnungen der Instrumentenkategorien sprachlich angepasst, sodass sie ausdrücklich auch Agios beziehungsweise Share Premiums umfassen.
  • Gewinnrücklagen: Auch bei den Gewinnrücklagen sollen bestehende Transparenzlücken geschlossen werden. Bislang werden in C 01.00 in einer Summenzeile sowohl anrechenbare Gewinnrücklagen aus Vorjahren als auch anrechenbare Zwischen- oder Jahresgewinne ausgewiesen. Problematisch ist dies insbesondere dann, wenn die formale Gewinnverwendungsentscheidung erst nach dem Meldestichtag erfolgt. In diesem Fall lässt sich aus COREP allein bislang nicht eindeutig erkennen, welcher Teil des Vorjahresergebnisses noch nicht CET1-fähig ist, aber zur Thesaurierung vorgesehen wurde. Künftig sollen zwei neue Zeilen für mehr Transparenz sorgen:
    • eine Zeile zur gesonderten Ausweisung der Gewinnrücklagen aus Vorjahren und
    • eine weitere Zeile zum Abzug der davon nicht anrechenbaren Rücklagen.

Damit wird klarer erkennbar, welche Bestandteile der Gewinnrücklagen tatsächlich auf das harte Kernkapital angerechnet werden können.

Weitere technische Anpassungen

Neben diesen inhaltlichen Änderungen nimmt die EBA eine Reihe kleinerer, aber in Summe relevanter technischer Anpassungen vor. Dazu zählt unter anderem die Einführung des aus Stresstest-Zwecken benötigten Templates C 09.05. Hierzu verweisen wir auf unseren gesonderten Blogbeitrag zum Thema Stresstest.

Darüber hinaus sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • In C 02.00 werden bislang ausgegraute Zeilen für die Output-Floor-Berechnung freigeschaltet. Zusätzlich werden neue Zeilen für Übergangsanpassungen in den unfloored RWA sowie für zusätzliche, von der Aufsicht auferlegte RWA ergänzt.
  • In C 04.00 werden zwei neue Zeilen eingeführt, die das gesamte Risikoexposure für Kreditrisiken und Kontrahentenausfallrisiken getrennt ausweisen. Dadurch soll das Mapping zu den Offenlegungstabellen erleichtert werden.
  • In C 10.00 wird eine neue Spalte für IRB-RWA eingeführt, um eine bessere Abstimmung mit den Offenlegungsanforderungen zu ermöglichen.
  • Das bisherige Settlement-Template C 11.00 wird gestrichen. Die RWA für Abwicklungsrisiken werden künftig ausschließlich in C 02.00 gemeldet.
  • In C 07.00, C 08.01, C 09.01 und C 10.00 nimmt die EBA weitere Anpassungen bzw. Bereinigungen vor. Dazu gehören u.a. das Löschen obsoleter Spalten, Präzisierungen in den Instruktionen sowie ein gezieltes Ausgrauen von Zellen, für die keine Inhalte erwartet werden.

3. Auswirkung und Bedeutung für die Institute

Unterm Strich bringt das Paket vor allem für große und komplexe Institute spürbaren Umsetzungsbedarf. Wer IRB-Ansätze nutzt, vom Output Floor betroffen ist oder an EU-weiten Stresstests teilnimmt, muss zusätzliche Datenpunkte, neue Ableitungslogiken und eine engere Abstimmung zwischen COREP, Säule-3-Offenlegung und Stresstest-Prozessen sicherstellen. Der kurzfristige Aufwand dürfte daher nicht zu unterschätzen sein.

Für weniger komplexe Institute fallen die Auswirkungen dagegen überschaubarer aus. Hier konzentrieren sich die Änderungen vor allem auf einzelne Anpassungen in den Eigenmittel- und Kreditrisiko-Templates; zugleich sorgen punktuelle Streichungen und Bereinigungen für Entlastung.

Insgesamt verfolgt die EBA damit keinen reinen Vereinfachungsansatz, sondern vor allem eine Konsolidierung des Meldewesens: weniger Ad-hoc-Erhebungen, weniger Inkonsistenzen und mehr Transparenz über Kapitalausstattung, Übergangsregelungen und Risikopositionen. Ob sich daraus tatsächlich eine spürbare Entlastung ergibt, hängt maßgeblich davon ab, wie gut die neuen Anforderungen in bestehende Datenhaushalte und Meldeprozesse integriert werden können.

Im nächsten Beitrag unserer Reihe beleuchten wir die Neuerungen im Bereich ESG und zeigen, welche konkreten Auswirkungen sich daraus für das Meldewesen ergeben. 

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