Es geht weiter - Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz für Versicherungen (SAGV) ist da!

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Ziel des Entwurfs ist unter anderem die Umsetzung der Insurance Recovery and Resolution Directive (IRRD) in deutsches Recht.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 10.02.2026 den Entwurf für das Versicherungssanierungs-, -abwicklungs und-aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG) veröffentlicht. Ziel des Entwurfs ist unter anderem die Umsetzung der Insurance Recovery and Resolution Directive (IRRD) in deutsches Recht.

Mit Inkrafttreten der Insurance Recovery and Resolution Directive (IRRD) am 28.01.2025 wurde auf EU-Ebene ein harmonisierter Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geschaffen. Mit dem nun vorliegenden Referentenentwurf zum Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG) startet Deutschland in die entscheidende Phase der nationalen Umsetzung.

Der Entwurf markiert einen wesentlichen Meilenstein im Gesetzgebungsverfahren: Er konkretisiert, wie die IRRD bis 2027 in deutsches Recht überführt werden soll, und gibt Versicherern damit erstmals ein klareres Bild der künftigen Anforderungen. Zudem benennt der Entwurf bereits konkret den erwarteten Kreis betroffener Unternehmen (u. a. rund 15 Gruppen mit präventivem Gruppensanierungsplan und 5 Unternehmen, die zukünftig voraussichtlich der Abwicklungsplanung unterliegen werden).

Das Konzept der Abwicklungsplanung, das durch die BRRD bereits Anwendung in der Bankenbranche findet, wird nun durch die IRRD auf den Versicherungssektor ausgeweitet. Als Alternative zur Regelinsolvenz soll die Abwicklung von Versicherern insbesondere der Wahrung der Finanzstabilität und der Kontinuität kritischer Funktionen dienen.

Durch den aktuellen Referentenentwurf zum VSAAG sollen die europäischen Vorgaben der IRRD nun in deutsches Recht umgesetzt werden – das kommt im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz für Versicherungen (SAGV) auf die deutschen Versicherer zu:

Erstellung präventiver Sanierungspläne. Diese Pläne müssen Maßnahmen aufzeigen, mit denen ein Unternehmen seine Finanzlage stabilisieren kann, wenn sich diese erheblich verschlechtert.

Konkret bedeutet das:

  • Versicherer müssen belastbare Handlungsoptionen definieren sowie eine Kommunikationsstrategie ausarbeiten.
  • Die Pläne müssen qualitative und quantitative Indikatoren definieren, die der Identifikation einer Krisensituation und der Notwendigkeit Maßnahmen zu ergreifen dienen.
  • Öffentliche Unterstützung darf nicht als Bestandteil der Sanierungsstrategie eingeplant werden.

Einführung der Abwicklungsplanung: Neben der unternehmensseitigen Sanierungsplanung sieht der Entwurf zum SAGV eine behördliche Abwicklungsplanung. Für einen Teil des Marktes – konkret für Versicherer, die kritische Funktionen erfüllen und/oder deren Abwicklung (wahrscheinlich) im öffentlichen Interesse (§47 Abs. 5 SAGV) ist – erstellt die BaFin in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde detaillierte Abwicklungspläne. Der Abwicklungsplan umfasst Informationen zu den Abwicklungsmaßnahmen, die die Behörde im Falle einer Abwicklung anwenden könnte. Beispielweise werden anzuwendenden Abwicklungsinstrumente dargestellt und die Abwicklungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens bewertet.

Der Gesetzentwurf zum SAGV führt ein breites Spektrum an Abwicklungsinstrumenten ein, auf welches die Abwicklungsbehörde im Ernstfall zurückgreifen kann. Folgende Instrumente stehen der Behörde im Abwicklungsfall zur Verfügung:

  • Geordnetes Abwicklungsmanagement
  • Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
  • Unternehmensveräußerung
  • Brückenunternehmen
  • Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten (einschließlich bestimmter Versicherungsforderungen).

Während die Erstellung der Abwicklungspläne inkl. Festlegung geeigneter Abwicklungsmaßnahmen und -instrumente Aufgabe der Abwicklungsbehörde darstellt, sind für Versicherungsunternehmen Aufwände aus der Herstellung der Abwicklungsfähigkeit zu erwarten. Zudem definiert der Entwurf in § 34 SAGV verschiedene Pflichten zur Mitwirkung und Informationsübermittlung, die ebenfalls Ressourcen binden werden.

In welchem Umfang sind deutsche Versicherer betroffen?

Der Gesetzentwurf SAGV sieht vor, dass mindestens 60 % des nationalen Versicherungsmarkts präventive Sanierungspläne erarbeiten und vorhalten sollen. Des Weiteren soll in Bezug auf die Abwicklungsplanung eine 40% Marktabdeckung erreicht werden. Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen der Sanierungs- und Abwicklungsplanung, es sei denn, die Aufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko darstellt.

Was heißt das konkret für den deutschen Versicherungsmarkt? Die Aufsicht rechnet gemäß derzeitigem Entwurf zum SAGV mit folgender Anzahl betroffener Unternehmen:

  • 15 Unternehmen: Erstellung eines präventiven Gruppensanierungsplans, nach § 18 SAGV
  • 1 Unternehmen: Erstellung eines präventiven Sanierungsplans durch ein Tochterversicherungs-, -rückversicherungsunternehmen oder sonstiges Unternehmen (§ 22 Abs. 2 SAGV)
  • 5 Unternehmen: Erstellung von Abwicklungspläne nach § 32 SAGV

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Mit dem Referentenentwurf liegt der regulatorische Rahmen in wesentlichen Teilen vor. Versicherungsgruppen und größere Marktteilnehmer sollten daher zeitnah mit einer strukturierten Analyse ihrer IRRD-/SAGV-Betroffenheit und bestehenden Lücken („IRRD Readiness Check“) beginnen, um bis Ende des Jahres ein belastbares Umsetzungszielbild zu entwickeln. Je größer und komplexer die Gruppe, desto höher der Handlungsdruck – insbesondere im Hinblick auf Governance, Datenhaushalt, Prozesse sowie die Verzahnung von Sanierungs- und Abwicklungsplanung.

Wir unterstützen bereits führende Versicherungsgruppen in der EU sowohl bei der Konzeption und Erstellung von Sanierungsplänen als auch bei der Vorbereitung auf die Abwicklungsplanung – von der Gap-Analyse über die fachliche und prozessuale Ausgestaltung bis hin zur operativen Umsetzung.

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Dr. Michael Rönnberg

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