BMF: Folgen des EuGH-Urteils Wächtler
Das BMF hat ein Schreiben zu den Folgen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 (C-581/17) "Wächtler" veröffentlicht.
In dem Schreiben führt das BMF aus, dass § 6 Absatz 4 Außensteuergesetz (AStG) bis zu einer gesetzlichen Änderung in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AStG, in denen der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, Seite 6) zu beachten ist, wie folgt anzuwenden:
Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG ist eine Stundung auf Antrag des Steuerpflichtigen
a) in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen, die nach § 234 AO zu verzinsen sind,
b) ohne dass es auf eine erhebliche Härte bei alsbaldiger Einziehung ankommt und
c) ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Steueranspruch erscheint -zum Beispiel mangels Beitreibungshilfe -gefährdet.
Zu dem Urteil des EuGH sei auf unseren Blogeintrag verwiesen.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 13. November 2019 - IV B 5 - S 1325/18/10001 :001 (2019/0995000), veröffentlicht am 13. November 2019.