Reform der UGP-Richtlinie – das Ende der Produktwerbung mit ...
Was haben Erdbeermarmelade, Essigreiniger, Grablichter, Heizöl und Lakritz gemeinsam? Deutsche Gerichte mussten sich damit befassen, ob diese (und andere) Produkte als klimaneutral beworben werden durften. Bei solchen Streitigkeiten geht es regelmäßig darum, ob der claim „klimaneutral“ durch Kompensation von CO2-Emissionen begründet werden kann und ob weitere Angaben zu Art und Umfang der Kompensation gemacht werden müssen. Hierzu gibt es inzwischen einige Urteile von Oberlandesgerichten und eine ganze Reihe erstinstanzlicher Entscheidungen. Während die Rechtslage im deutschen Recht auf diesem Weg Stück für Stück geklärt wird, zeichnet sich auf europäischer Ebene ein weitgehendes Verbot ab, Produkte auf der Grundlage einer CO2-Kompensation als klimaneutral zu bewerben.
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