Hinweise des BZSt zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach dem Brexit

Anträge für den Vergütungszeitraum 2020 sind bis zum 31. März 2021 zu stellen.

Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet worden. Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien gelten bis zum 31. Dezember 2020 unverändert weiter.

Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, sind bis zum 31. März 2021 nach den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie zu stellen.

Achtung: Für den Vergütungszeitraum 2020 endet die Antragsfrist damit nicht am 30. September 2021, sondern bereits sechs Monate früher. Anträge aus und nach Großbritannien sollen daher spätestens bis zum 31. März 2021 eingereicht werden, da anderenfalls damit gerechnet werden muss, dass eine Vergütung abgelehnt wird.

Fundstelle

Kurzmeldung auf der Homepage des BZSt.

Eine englische Zusammenfassung dieser Kurzmeldung finden Sie hier.

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