Update: Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen

Am 13. Januar 2021 wurde der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen erstellte Steuererklärungen veröffentlicht.

Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sieht der Gesetzentwurf eine Verlängerung der regulär Ende Februar 2021 ablaufenden Erklärungsfrist in beratenen Fällen nach § 149 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate bis zum 31. August 2021 vor, § 36 Abs. 1 EGAO-E. Ein Antrag auf Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO soll nach dem allgemeinen Teil der Begründung (A.VI.1.) nicht erforderlich sein. Die Verlängerung soll explizit nicht für Fälle der Vorabanforderung von Steuererklärungen nach § 149 Abs. 4 AO gelten.

Aufgrund der sechsmonatigen Verlängerung der Erklärungsfrist soll auch die zinsfreie Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO von regulär fünfzehn Monaten für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert werden, § 36 Abs. 2 EGAO-E. Der Zinslauf für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen für den Besteuerungszeitraum 2019 würde somit erst am 1. Oktober 2021 beginnen.

Update (16. April 2021)

Mit Datum vom 15. April 2021 hat das BMF ein Schreiben zu Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit durch das Gesetz vom 15. Februar 2021 veröffentlicht (IV A 3 - S 0261/20/10001 :010).

Update (15. Februar 2021)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12. Februar beschlossen, dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zuzustimmen (BR-Drs. 82/21 (B)).

Update (04. Februar 2021)

Der vom Bundestag verabschiedete Gesetzesentwurf (BR-Drs. 82/21) steht für den 12. Februar 2021 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Der Gesetzesentwurf wurde umbenannt in: "Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019".

Update (29. Januar 2021)

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 28. Januar 2021 den Gesetzentwurf von den Fraktionen CDU/CSU und SPD zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (BT-Drs. 19/25795) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 19/26245) angenommen.

Der Finanzausschuss hatte dem Bundestag empfohlen, den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 19/25795) in geänderter Fassung anzunehmen. Die Beschlussempfehlung sieht u.a. auch die geplanten Änderungen des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) vor, bei dem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 für Unternehmen verlängert werden sollen, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können. Außerdem wurde die Verlängerung der Erklärungsfrist und der Karenzzeit auf beratene Land- und Forstwirte ausgedehnt.

Fundstelle

Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD, 12. Januar 2021, BT-Drs. 19/25795.

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