BZSt: Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten (One-Stop-Shop)

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat eine Kurzmeldung zu Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des One-Stop-Shop(OSS)-Verfahrens veröffentlicht.

Das BZSt weist darauf hin, dass zahlreiche Unternehmer, die am Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung teilnehmen, aktuell Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten haben. Um ein derartiges Szenario zu vermeiden, wurden die Mitgliedstaaten bereits frühzeitig darüber informiert, dass die für sie vorliegenden Zahlungen erst mit zeitlicher Verzögerung weitergeleitet werden. Offenbar haben aber nicht alle Mitgliedstaaten ihre automatisierten Mahnläufe ausgesetzt.

Dazu führt das BZSt aus:

"Sollten Sie auch eine Zahlungserinnerung von einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben, prüfen Sie bitte zunächst, ob Sie die erklärten Steuern für das betreffende Quartal vollständig an die Bundeskasse Trier gezahlt haben. Wenn dies der Fall ist, empfiehlt es sich, dem Mitgliedstaat auf die Erinnerung hin zu antworten, dass die Steuerzahlung bereits an Deutschland geleistet wurde."

Es sei in der Regel nicht erforderlich, das Bundeszentralamt für Steuern über die erhaltene Zahlungserinnerung zu informieren.

Fundstelle

BZSt, Kurzmeldung vom 13. Januar 2022.

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