BMF: Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz
10. August 2022
Kategorien: Gesetzgebung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. August Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt.
Geplante Anpassungen
Die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz (das vollständige Eckpunktepapier finden Sie hier) sehen im Einzelnen insbesondere folgende Änderungen vor:
Höherer Grundfreibetrag:
- Zum 1. Januar 2023 ist eine Anhebung um 285 Euro auf 10.632 Euro vorgesehen.
- Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 300 Euro auf 10.932 Euro vorgeschlagen.
Kalte Progression ausgleichen:
- Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen.
- So sollen trotz steigender Inflation höhere Einkommen auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern ankommen und der Effekt der kalten Progression somit ausgeglichen werden. Besonders hohe Einkommen (sogenannter Reichensteuersatz) ab 277.836 Euro sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen.
Unterstützung von Familien:
- Der Kinderfreibetrag soll schrittweise für jeden Elternteil von 2022 bis 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht werden, bis er zum 1. Januar 2024 bei 2.994 Euro liegt.
- Das Kindergeld wird in den Jahren 2023 bis 2024 schrittweise erhöht: Ab dem 1. Januar 2024 beträgt es monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro. Die Erhöhung des Kindergeldes gilt auch für einkommensschwache Familien, welche keine Einkommensteuer zahlen.
Anhebung des Unterhalthöchstbetrags:
- Der Unterhalthöchstbetrag für 2022 wird von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden automatisiert.
Hinweis
Bei den Eckpunkten für ein Inflationsausgleichsgesetz wurden die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zu Grunde gelegt. Wenn der Progressionsbericht beziehungsweise die Daten der Herbstprojektion vorliegen, ist eine Anpassung im parlamentarischen Verfahren für ein Inflationsausgleichsgesetz möglich.
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