Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein Schreiben zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom 18. September 2020 in Rn. 10 angepasst.
Dabei wird die Rn. 10 wie folgt geändert:
"Aus beihilferechtlicher Sicht muss der Steuerpflichtige / müssen die Steuerpflichtigen die vorgenannten Voraussetzungen f den Zeitraum der Inanspruchnahme der Beihilfe (d. h. f alle Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums) bis zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung erfüllen. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung der Tarifermäßigung vorzunehmen. Daher ist ein Anspruch auf Tarifermäßigung zu versagen, wenn ein Unternehmen zu diesem Zeitpunkt als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist. Die zwischenzeitliche Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten innerhalb des Zeitraums der Inanspruchnahme der Beihilfe ist unschädlich. Nach der Beantragung hat der Steuerpflichtige/ haben die Steuerpflichtigen Änderungen dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen, § 32c Absatz 5 Satz 3 EStG. Liegt keine weitere oder berichtigte Erklärung des Steuerpflichtigen/ der Steuerpflichtigen vor, ist davon auszugehen, dass die erstmalige Erklärung zur Tarifermäßigung weiterhin zutreffend ist."
Zu dem BMF-Schreiben vom 18. September 2020 siehe unseren Blogbeitrag.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 31. August 2022, IV C 7 - S 2230/19/10003 :022.