Finales BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital
Mit Schreiben vom 1. November 2022 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital an bestimmte Verbände versandt. Ihnen wurde bis zum 30. November 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Entwurf gegeben. Am 12. April 2023 hat das BMF nun das endgültige Schreiben auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Nach dem Ergebnis der Gemeinsamen Sondersitzung der Leiter der Körperschaft- und Einkommensteuerreferate der obersten Finanzbehörden der Länder am 14. März 2023 hat das BMF nun am 12. April 2023 das finale Schreiben veröffentlicht. Es ergeht zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kapital, das vor allem Kapitalgesellschaften durch die Einräumung von Genussrechten erhalten, und dabei insbesondere zur Zuordnung zum Eigen- oder Fremdkapital.
Das Schreiben ist mit Ausnahme von kleineren redaktionellen und strukturellen Änderungen im Wesentlichen mit dem Entwurfsschreiben identisch. Abweichend vom Entwurfsschreiben unterscheidet das Schreiben nunmehr ausdrücklich danach, ob der Inhaber des Genussrechts ein Anteilseigner oder ein fremder Dritter ist. Nach Auffassung des BMF soll es sich bei einem Genussrecht demnach stets um Fremdkapital handeln, wenn einer Kapitalgesellschaft von einem fremden Dritten Kapital im Rahmen eines schuldrechtlichen Kapitalüberlassungsverhältnisses zugeführt wird.
Inhalt des Schreibens
I. Definition von Genussrechtskapital
II. Abgrenzung von Genussrechtskapital zu anderen Kapitalüberlassungen
- Abgrenzung zur stillen Gesellschaft
- Abgrenzung zu partiarischen Darlehen
III. Steuerbilanzrechtliche Abgrenzung von Fremdkapital und Eigenkapital
- Allgemein
- Genussrechtskapital als Fremd- oder Eigenkapital
- Genussrechtskapital i. S. d. § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative KStG
- Genussrechtskapital, das in der Handelsbilanz im Eigenkapital ausgewiesen wird
- Genussrechtskapital in der Krise
- Wandlungs- oder Optionsrechte
IV. Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz
- Fehlende wirtschaftliche Belastung
- Passivierungsaufschub nach § 5 Absatz 2a EStG
- Folgen des fehlenden Ansatzes einer Verbindlichkeit
V. Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung
VI. Debt-Mezzanine-Swap
VII. Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Das BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1995 wird aufgehoben.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 11. April 2023 (IV C 6 - S 2133/19/10004 :002).
Eine englische Zusammenfassung des BMF-Schreibens finden Sie hier.