BMF: Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) steht im Widerspruch zum BFH-Urteil VIII R 21/19 vom 15. November 2022 und wird daher aufgehoben.

Hintergrund

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15. November 2022, VIII R 21/19 (siehe unseren Blogbeitrag), entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.

Dies steht im Widerspruch zum BMF-Schreiben „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom 26. Juli 2013 (BStBl I 2013, 939). Dieses BMF-Schreiben wird daher aufgehoben.

Durch das KroatienAnpG vom 25. Juli 2014 wurde gesetzlich klargestellt, dass eine tatsächliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne auf Dividendenansprüche für den Eintritt der
Sperrwirkung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG erforderlich ist.
Eine nicht steuerbare Veräußerung der Dividendenansprüche zwischen beschränkt Steuerpflichtigen führt daher seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr zur Steuerfreiheit der Dividenden.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 12. Mai 2023, IV C 1 - S 2252/19/10017 :001.

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