Erbschaftsteuer 2026: Erste Eindrücke aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht

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Das Bundesverfassungsgericht hat heute mündlich verhandelt, ob die erbschaftsteuerliche Besserstellung von Unternehmensvermögen gegenüber Privatvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ein Urteil gibt es noch nicht, wohl aber aufschlussreiche Signale.

Worum es geht

Verhandelt wurde die Verfassungsbeschwerde eines Erben (Az. 1 BvR 804/22): Von seiner Tante erhielt er unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Er sieht sich steuerlich schlechtergestellt als Erwerber von begünstigtem Unternehmensvermögen, die in weitem Umfang verschont werden. Im Kern steht damit eine Grundsatzfrage: Sind die weitreichenden Begünstigungen für Unternehmensvermögen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar?

Der Eindruck aus dem Gerichtssaal

Der Senat hat sich intensiv mit der bestehenden Rechtslage im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG befasst. Die Äußerungen der Richterinnen und Richter sowie der anwesenden Mitglieder des Deutschen Bundestages deuten darauf hin, dass kein grundlegend verändernder Richterspruch zu erwarten ist. Wahrscheinlicher ist eine konfrontative politische Debatte, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens weitergeführt wird.

Die Sicht der Wirtschaft: Vermögen ist nicht gleich Liquidität

Vertreter von Familienunternehmen und Wirtschaftsverbände, darunter der BDI, warnten in der Verhandlung eindringlich vor Verschärfungen. Höhere Steuern auf Fabriken, Patente oder Maschinen gefährdeten die Liquidität der Betriebe, bremsten Investitionen und kosteten letztlich Arbeitsplätze.

Hoher Unternehmenswert heißt nicht hohe Liquidität

Ein hoher Unternehmenswert bedeutet nicht, dass dem Erwerber entsprechende liquide Mittel zur Verfügung stehen. Betriebsvermögen ist regelmäßig langfristig gebunden, etwa in Maschinen, Produktionsanlagen, Gebäuden, Patenten, Vorräten und künftiger Ertragskraft. Bei Familienunternehmen können zudem gesellschaftsvertragliche Ausschüttungs-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen die wirtschaftliche Verfügbarkeit weiter einengen.

Wenn die Steuer auf das Unternehmen zurückschlägt

Lässt sich die persönliche Erbschaftsteuerschuld weder aus privatem Vermögen noch aus nachhaltig verfügbaren Nettozuflüssen begleichen, muss die Liquidität anderweitig beschafft werden. In Betracht kommen:

  • zusätzliche Ausschüttungen,
  • Fremdfinanzierung oder
  • die Veräußerung von Vermögenswerten oder Unternehmensanteilen.

Das kann die Eigenkapitalbasis schwächen, Investitionen beeinträchtigen sowie Unternehmensnachfolge und gewachsene Eigentümerstrukturen gefährden. Die Steuer trifft rechtlich zwar den Erwerber, kann wirtschaftlich aber auf das Unternehmen, seine Beschäftigten und seinen Standort zurückwirken.

Verschonung als Schutz produktiver Einheiten

Die Verschonung von Betriebsvermögen sei deshalb, so die Argumentation, kein persönliches Privileg des Erben. Sie diene dem Schutz produktiv gebundener Unternehmenseinheiten und ihrer Investitions-, Beschäftigungs- und Standortfunktionen. Begünstigungsgrund sei nicht der Familienbesitz als solcher, sondern die besondere wirtschaftliche Funktion des übertragenen Vermögens.

Das geltende Recht gewähre zudem keine voraussetzungslose Steuerbefreiung:

  • Die Begünstigung ist auf förderungswürdiges Betriebsvermögen begrenzt.
  • Sie knüpft unter anderem an Behaltensfristen, Lohnsummenanforderungen und Nachversteuerungsregelungen an.
  • Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen bleibt grundsätzlich steuerpflichtig.
  • Für große Erwerbe gelten zusätzliche Anforderungen. Damit trägt das Gesetz dem Grundsatz Rechnung, dass die Rechtfertigungsanforderungen mit dem Umfang der Begünstigung steigen.

Einordnung

Die politischen Positionen könnten kaum weiter auseinanderliegen. Die Wirtschaft und die CDU verteidigen das Verschonungssystem als verfassungsrechtlich tragfähigen Schutz produktiver Substanz. Die SPD sieht darin ein Gerechtigkeitsdefizit, das Karlsruhe korrigieren sollte. Die Zweifel des Senats an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sprechen allerdings dafür, dass die Entscheidung über die Zukunft der Verschonungsregeln eher im politischen als im verfassungsgerichtlichen Raum fallen wird.

Wie geht es weiter?

Wie am Bundesverfassungsgericht üblich, ziehen sich die Richterinnen und Richter nun zur Beratung zurück. Mit einer Entscheidung ist erst in einigen Monaten zu rechnen, voraussichtlich zur Jahreswende 2026/27. Bis dahin bleibt das aktuelle Erbschaftsteuerrecht unverändert in Kraft. Aber auch danach ist eher mit einer politischen Diskussion als einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen.

Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag: Steuer Shorts: Erbschaftsteuer 2026 – Was Unternehmer jetzt wissen müssen

 

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