Brexit-Steuerbegleitgesetz vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 21. Februar 2019 den Weg für das Brexit-Steuerbegleitgesetz freigemacht und für den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf gestimmt. Die Vorlage wurde in der vom Ausschuss geänderten Fassung mit breiter Mehrheit des Parlaments bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. In der vom Finanzausschuss geänderten Fassung wurden in das Gesetzespaket u. a. Regelungen zur Grunderwerbsteuer und zur Erbschaftsteuer zusätzlich aufgenommen. - Der vom Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf steht für den 15. März 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Bundestag gibt grünes Licht für das Brexit-Steuerbegleitgesetz

Der Bundesrat hatte zuvor noch Änderungswünsche an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf angemeldet. Die Länder erachteten ergänzende Regelungen bei der Erbschaftsteuer für notwendig. Ein weiterer Änderungsvorschlag betrifft das Pfandbriefgesetz. Bei der Erbschaftsteuer soll es durch den Brexit nicht nachträglich zum Entfallen von Steuerbefreiungen kommen. Außerdem gibt es Regelungen für Gesellschaften nach britischem Recht (Ltd.), damit der Brexit keine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven auslöst. Des Weiteren können Zahlungs- und E-Geld-Institute aus Großbritannien ihre Tätigkeit für eine Übergangszeit fortsetzen. Erleichtert wird auch der Wertpapierhandel für deutsche Handelsteilnehmer auf britischen Märkten für einen Übergangszeitraum von 21 Monaten. Im Pfandbriefgeschäft werden Deckungswerte aus Großbritannien nach dem Brexit zugelassen. Bei Riester-Rentenverträgen gibt es ebenfalls Änderungen durch den Brexit.

Der Finanzausschuss des Bundestages hatte in seiner Sitzung vom 20. Februar 2019 den Änderungsvorschlägen zugestimmt und somit den Weg für das Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) freigemacht. Das Gesetz wurde heute Abend, am 21. Februar 2019, vom Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen. Jetzt muss der Bundesrat noch zustimmen (wahrscheinlich im Rahmen seiner Sitzung am 28. Februar 2019).

Steuerliche Aspekte

Einen Überblick über die im Gesetzespaket enthaltenen steuerlichen Neuregelungen enthält unser Blogbeitrag vom 13. Januar 2019. Die später zusätzlich aufgenommenen Punkte betreffen folgende Regelungen:

  • Durch die in § 12 Abs. 4-neu KStG geregelte ununterbrochene Zurechnung des Betriebsvermögens zum Körperschaftsteuersubjekt Limited wird gesetzlich klargestellt, dass allein der Brexit keine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven auslöst.
  • § 37 Abs. 17-neu ErbStG sieht für Erwerbe für die die Steuer vor Austritt aus der EU entstanden ist vor, dass das Vereinigte Königreich für Zwecke der Anwendung des ErbStG weiterhin als Mitgliedsstaat gilt. Dadurch wird gewährleistet, dass der Brexit allein nicht zum nachträglichen Wegfall einer bereits gewährten Steuerbefreiung führt. Praktische Bedeutung soll dies laut Gesetzesbegründung u.a. bei Anwendung der Lohnsummenregelung zukommen. Für Erwerbe ab dem Zeitpunkt des Austritts gilt das Vereinigte Königreich als Drittstaat.
  • Steuerbefreiung bei der Grunderwerbsteuer (§ 4 Nr. 6 -neu- und § 6a Satz 5 -neu- GrEStG): Dies betrifft Gesellschaften in der Rechtsform der britischen Limited mit inländischer Geschäftsleitung. Sofern an einer Limited nur ein Gesellschafter beteiligt ist, sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar, in denen allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ein grunderwerbsteuerrechtlicher Tatbestand ausgelöst wird. - Mit Einfügung der Befreiungsvorschrift in § 4 Nr. 6 -neu- GrEStG wird sichergestellt, dass es nicht allein durch den Austritt zu einer Belastung mit GrESt kommt. - Wenn an einer Limited, der vor dem Austritt eine Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG (bei Umstrukturierungen im Konzern) gewährt wurde, nur ein Gesellschafter beteiligt ist, tritt durch den Austritt der Alleingesellschafter an die Stelle der Limited. Der grunderwerbsteuerrechtliche Verbund i. S. des § 6a GrEStG endet dadurch, unabhängig davon, ob die Limited herrschendes Unternehmen oder abhängige Gesellschaft war. Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG wäre folglich zu versagen. Durch § 6a Satz 5 –neu- GrEStG wird auch hier erreicht, dass diese Steuervergünstigung nicht allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU entfällt.
  • In § 1 Abs. 2 Satz 3 – neu – Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) wird durch einen Verweis sichergestellt, dass eine übertragende Gesellschaft, die von der Übergangsregelung für britische Kapitalgesellschaften in § 122m Umwandlungsgesetz (UmwG) Gebrauch macht, in den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fällt, obwohl sich der Sitz der Gesellschaft nach dem Austritt außerhalb der EU und des EWR befindet.

Außersteuerliche Aspekte

In dem Brexit-StBG heißt es, ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU werde dazu führen, dass Unternehmen des Finanzsektors aus Großbritannien das Marktzutrittsrecht (Europäischer Pass) verlieren. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit und Stabilität der Finanzmärkte sieht der Gesetzentwurf daher unter anderem vor, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Möglichkeit bekommt, bestimmten Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich übergangsweise die weitere Nutzung des Europäischen Passes zu gestatten. Zur Wahrung der Interessen von Versicherungsnehmern und der Begünstigten aus den Versicherungsverträgen kann die BaFin den betroffenen Versicherungsunternehmen aus dem Vereinigten Königreich erlauben, ihre bisherige Geschäftstätigkeit im Inland für einen Übergangszeitraum fortzuführen. Dies soll allerdings nur im Hinblick auf die Abwicklung des vor dem Zeitpunkt des Brexits abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts möglich sein.

Ein weiterer angenommener Änderungsvorschlag des Bundesrates betrifft das Pfandbriefgesetz: Die Deckungsfähigkeit britischer Vermögenswerte soll auch weiterhin und dauerhaft anerkannt werden. Damit wird vermieden, dass für deutsche Pfandbriefbanken durch den Brexit sachlich nicht gerechtfertigte Nachteile entstehen würden.

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