Brexit-Steuerbegleitgesetz

Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG). Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Stabilität des Finanzstandorts Deutschland weiter stärken. Mit dem Änderungsgesetz soll dem notwendigen Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen bereichen des Steuer- und Finanzmarktrechts im Hinblick auf einen Brexit Rechnung getragen werden.

Das Gesetzesvorhaben, im Zuge des früheren Referentenentwurfs bekannt als „Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“, wurde aufgrund der Tatsache auch finanzmarktrechtliche und andere Aspekte in das Gesetzespaket mit aufzunehmen nun folgerichtig in „Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ umbenannt.

Neben den bereits im Referentenentwurf vom 9.10.2018 enthaltenen Regelungen zum „Bestandsschutz“ enthält der Gesetzentwurf einige ertragsteuerlich relevante Neuerungen.

Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG)

Nach § 6b Abs. 2a Satz 7 EStG-E soll eine durch das "JStG 2018" gerade erst eingeführte Verzinsungsregelung im Hinblick auf nach § 6b Abs. 2a EStG-E gestaffelt zu entrichtende Steuern (Steuerstundung) bei fehlender oder nur partieller Reinvestition des Veräußerungsgewinns in einem anderen Mitgliedstaat der EU/ des EWR (§ 6b Abs. 2a Sätze 4 bis 6 EStG i.d.F. des "JStG 2018") für Fälle des Brexit ausgesetzt werden. Voraussetzung dieser Aussetzung ist, dass der Antrag auf Ratenzahlung bis zum Austritt bzw. bis zum Ablauf einer etwaigen Übergangsfrist gestellt worden ist.

§ 4g Abs. 6 EStG-E - Bildung eines Ausgleichspostens

Der Brexit allein soll nicht die Rechtsfolgen des § 4g Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG (vollständige gewinnerhöhende Auflösung des bei Überführung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in eine im Vereinigten Königreich belegene Betriebsstätte nach § 4g Abs. 1 EStG gebildeten Ausgleichspostens) auslösen. Gleichzeitig soll die Anwendung des § 4g Abs. 3 EStG (steuerneutrale Auflösung eines nach § 4g Abs. 1 EStG gebildeten Ausgleichspostens und Anwendung besonderer Bewertungsvorschriften im Falle der Rückführung ins Inland vor Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraumes) für vor dem Brexit in das Vereinigte Königreich überführte Wirtschaftsgüter weiterhin möglich sein.

§ 12 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Verbindung mit § 11 KStG („Auflösungsfiktion“ und damit einhergehende Liquidationsbesteuerung bei Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht durch Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in einen Drittstaat)

§12 Absatz 3 Satz 1 KStG ordnet im Fall des Wegzugs einer Körperschaft und des damit einhergehenden Ausscheidens aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR eine Auflösungsfiktion sowie die entsprechende Besteuerung nach § 11 KStG an. Durch die Ergänzung im neuen Satz 4 wird gesetzlich klargestellt, dass diese Rechtsfolgen nicht allein durch den Brexit ausgelöst werden. Diese treten aufgrund der Neuregelung erst dann ein, wenn dieselbe Körperschaft anschließend unter Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht im Vereinigten Königreich in einen anderen Drittstaat verzieht oder auf Grund des Wegzugs als in einem anderen Drittstaat ansässig anzusehen ist. Bis dahin soll sichergestellt sein, dass die Körperschaft weiterhin für Zwecke des § 12 Absatz 3 KStG als der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der EU unterfallend oder als innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats der EU ansässig anzusehen ist.

Umwandlungssteuergesetz (UmwStG): Rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns

Nach § 22 Abs. 8 UmwStG-E soll der Brexit allein nicht - d.h. ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen - zu einem Wegfall der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 UmwStG (schädliches Ereignis nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 bzw. Abs. 2 Satz 6 UmwStG) und damit zur rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns I / II führen. Dies soll jedoch nur für Einbringungsvorgänge gelten, die vor dem Brexit rechtswirksam vollzogen wurden. In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge soll diesbezüglich der Umwandlungsbeschluss, in allen anderen Fällen der Einbringungsvertrag maßgeblich sein. Diese müssen vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht - z.B. nach einem Austrittsabkommen - wie ein solcher zu behandeln ist, erfolgt bzw. geschlossen worden sein.

§ 6 Abs. 5 Außensteuergesetz (AStG): Widerruf der bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat gewährten Stundung

§ 6 Abs. 5 Satz 4 AStG-E: Die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 AStG müssen während des gesamten Stundungszeitraums vorliegen (zeitraumbezogene Betrachtung). Entfallen die Voraussetzungen nachträglich, stellt dies einen eigenständigen Widerrufstatbestand dar. Durch die Änderung des Satzes 4 wird dies klargestellt. Demzufolge führt z. B. auch eine der Einlage im Sinne des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 AStG nachfolgende Überführung der Anteile in eine Drittstaats-Betriebsstätte zum Widerruf der Stundung. Dafür regelt § 6 Abs. 8 AStG-E nunmehr ausdrücklich, dass der Brexit allein - d.h. ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen - nicht zum Widerruf der Stundung führen soll.

Weitere Widerrufsgründe: Die Stundung ist nach 6 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 AStG -E- und über die bisher schon geregelten Tatbestände hinaus auch bei Entnahmen und anderen Vorgängen zu widerrufen, wenn es zu keiner Aufdeckung stiller Reserven kommt, die Anteile infolgedessen aber auch keiner Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich oder in einem EU-/EWR-Staat mehr zuzuordnen sind (z. B. bei Überführung der Anteile von einer Betriebsstätte im Vereinigten Königreich in einen Drittstaat). Eine Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in einen Drittstaat führt nach 6 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 AStG -neu- ebenfalls zum Widerruf der Stundung, sofern keine mit der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbare Steuerpflicht des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich oder in einem EU-/EWR-Staat mehr besteht.

Gesetzliche Neuregelungen auch in anderen Bereichen

Im Finanzmarktbereich werden Regelungen getroffen, um nachteilige Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Austrittsabkommen zu vermeiden. Zudem werden entsprechend den Bestimmungen im Koalitionsvertrag Regelungen geschaffen, mit denen bestimmte Risikoträgerinnen und Risikoträger i. S. der Institutsvergütungsverordnung, leitenden Angestellten, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, im Hinblick auf den Kündigungsschutz gleichgestellt werden (Anpassung des Kreditwesengesetzes - KWG). Darüber hinaus werden bestandsschützende Regelungen im Bereich des Pfandbriefgesetzes und des Bausparkassengesetzes aufgenommen.

Fundstelle

Gesetzentwurf der Bundesregierung, auf der Internetseite des BMF veröffentlicht am 13. Dezember 2018

Eine englische Zusammenfassung (Draft Brexit Bill) finden Sie hier.

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