Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD: Geplante HGB-Änderungen jenseits der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Nur punktuelle Anpassungen geplant

Am 22. März hat das Bundesministerium der Justiz den lang erwarteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU in nationales Recht veröffentlicht. Sie finden ihn hier.

Die vorgesehenen Änderungen im HGB betreffen im Wesentlichen die Neuregelung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung. Hierüber hat mein Kollege Peter Flick in seinem gestrigen Blogbeitrag berichtet.

Darüber hinaus sind insbesondere folgende punktuelle Änderungen im HGB vorgesehen, die nur teilweise in sachlichem Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen:

  • Unterzeichnung/Form: Der Jahresabschluss ist künftig schriftlich aufzustellen (§ 245 HGB-E).
  • Befreiende Konzernabschlüsse und -lageberichte: Die Befreiung von der Aufstellung des Konzernabschlusses und des finanziellen Teils des Konzernlageberichts wird von der Befreiung von der Aufstellung des Konzernnachhaltigkeitsberichts „entkoppelt“. Danach ist es beispielsweise möglich, dass ein Mutterunternehmen von der Konzernfinanzberichterstattung befreit ist, aber nicht von der Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung (§ 291 f. HGB-E).
  • Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren: Unternehmen, die bislang verpflichtet waren, nichtfinanzielle Leistungsindikatoren in die Analyse ihres Geschäftsverlaufs und ihrer Lage im (Konzern-)Lagebericht einzubeziehen, müssen dies künftig im finanziellen Teil des (Konzern-)Lageberichts nicht mehr, wenn sie einen Nachhaltigkeitsbericht oder einen Konzernnachhaltigkeitsbericht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften aufstellen (§§ 289, 315 HGB-E).
  • Immaterielle Ressourcen: Zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen müssen künftig im finanziellen Teil des (Konzern-)Lageberichts über ihre wichtigsten immateriellen Ressourcen berichten (§§ 289, 315 HGB-E).
  • Diversitätskonzept: Unternehmen, die zur Beschreibung ihres Diversitätskonzepts in der (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung verpflichtet sind, müssen künftig auf das Merkmal „Geschlecht“ inhaltlich eingehen. Außerdem dürfen die Angaben zum Diversitätskonzept künftig mit befreiender Wirkung im (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht gemacht werden (§ 289f HGB-E, ggf. i. V. m. § 315d HGB).
  • Lageberichtsformat: Zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen müssen künftig den gesamten (Konzern-)Lagebericht im ESEF-Format aufstellen (§§ 289g, 315e HGB-E).
  • Versicherungen der gesetzlichen Vertreter („Eide“): Neben Neuverortungen im Gesetz und diversen Klarstellungen wird der (Konzern-)Lageberichtseid um eine Versicherung hinsichtlich des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts inhaltlich erweitert (§§ 289h, 315f HGB-E).

Die Neuregelungen zur Unterzeichnung des Abschlusses und zu den „Eiden“ sollen am Tag nach der Verkündung des Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt gelten, die übrigen Neuregelungen entsprechend den zeitlich gestaffelten Erstanwendungsregelungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Stellungnahmen zum Referentenentwurf können im Rahmen der sogenannten Länder- und Verbändebeteiligung bis zum 19. April 2024 an das Bundesministerium der Justiz übermittelt werden. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

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