EU-Taxonomie: Delegierter Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichtspflichten und DNSH-Kriterien veröffentlicht
Hauptziel der Anpassungen ist es, die Offenlegung von Informationen über ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu vereinfachen.
Am 4. Juli 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt zur EU-Taxonomie, den Sie hier einsehen können. Mit diesem Rechtsakt werden Änderungen am Rechtsakt über die Berichtspflichten (EU) 2021/2178 sowie dem Klimarechtsakt (EU) 2021/2139 und dem Umweltrechtsakt (EU) 2023/2486 vorgenommen. Hauptziel der Anpassungen ist es, die Offenlegung von Informationen über ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu vereinfachen.
Hier sind die wichtigsten Änderungen für Nicht-Finanzunternehmen im Überblick:
- Einführung einer Wesentlichkeitsgrenze
Für unwesentliche Tätigkeiten ist zukünftig keine Beurteilung der Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität erforderlich. Tätigkeiten gelten als nicht wesentlich, wenn sie kumulativ weniger als 10% des Gesamtumsatzes, der Investitionsausgaben (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) eines Unternehmens ausmachen. Sofern Unternehmen diese Vereinfachung in Anspruch nehmen, müssen Informationen über unwesentliche Tätigkeiten in den KPI-Meldebögen sowie in den sog. Hintergrundinformationen offengelegt werden. - Vereinfachung der KPI-Meldebögen (Templates)
Die KPI-Meldebögen wurden grundlegend überarbeitet. Die neuen Vorlagen bestehen aus einem Übersichtsmeldebogen und einem tätigkeitsspezifischen Meldebogen, der pro KPI gesondert befüllt werden muss. Die Meldebögen für Gas- und Nukleartätigkeiten werden gestrichen. - Anpassung von Anlage C des Klima- und Umweltrechtsakts
Die allgemeinen Kriterien zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung (do no signficant harm (DNSH)-Kriterien) des Ziels der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung wurden ergänzt und klargestellt. So ist die Verwendung, Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten Stoffen künftig unschädlich für die Taxonomiekonformität, sofern deren Einsatz durch bestimmte EU-Gesetze zulässig ist; dies betrifft ozonabbauende Stoffe (Punkt c)) und Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Punkt d)). Zudem wird die bisherige Anforderung zu besorgniserregenden Stoffen, d.h. der seinerzeit zusätzlich eingefügte Absatz unter Punkt f) wieder gestrichen.
Auch für Finanzunternehmen werden quantitative Wesentlichkeitsschwellen festgelegt und Anpassungen an den KPI-Meldebögen vorgenommen. Zudem gibt es Änderungen am Nenner für die Berechnung bestimmter KPI sowie an Veröffentlichungszeitpunkten der Leistungsindikatoren.
Hier finden Sie alle von der EU-Kommission veröffentlichten Informationen und Dokumente zu den Anpassungen:
- Delegierter Rechtsakt
- Anhänge zum Delegierten Rechtsakt
- Pressemitteilung der EU-Kommission
- Fragen und Antworten zu den Vereinfachungsregelungen
- Illustration der neuen KPI-Meldebögen
Der Rechtsakt wird nun vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU im Rahmen einer sogenannten Scrutiny Period in einem Zeitraum von vier Monaten (optionale Verlängerung um weitere zwei Monate) geprüft. Inhaltliche Änderungen können in diesem Verfahren nicht vorgenommen werden. Sofern der Rechtsakt nicht in Gänze abgelehnt wird, tritt dieser zwanzig Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und ist grundsätzlich auf ab dem 1. Januar 2026 veröffentlichte Berichte anzuwenden. Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnen, dürfen Unternehmen noch die am 31. Dezember 2025 gültigen Fassungen der Rechtsakte anwenden.
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