Die Änderungen betreffen insbesondere Anlage C von ESRS 1 und sind im Kontext des umfassenderen Omnibus-Pakets zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu sehen.
Ziel ist es, die Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aus der EU-Richtlinie, die bereits bis zum 6. Juli 2024 umzusetzen war, nach dem 1 zu 1 Prinzip in deutsches Recht umzusetzen.
Wenn das Europäische Parlament der Verschiebung der Erstanwendungszeitpunkte ohne weitere Änderungen zustimmt, können das Europäische Parlament und der Rat die Anpassung der CSRD in ihrer jeweils nächsten Sitzung beschließen.
Im Zuge ihrer Initiative zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und regulatorischen Entlastung von Unternehmen hat die EU-Kommission heute die ersten Vorschläge im Bereich Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgestellt.
Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Directive, CSRD) wurde bis Ende 2024 nicht in deutsches Recht umgesetzt.
Am 7. August 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission ein FAQ-Dokument („Draft Commission Notice“) zu europäischen Rechtsvorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.