Aktuelle Entwicklungen zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht
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Nach den Ausschussberatungen vom 13. April 2026 kann die Umsetzung bereits in den Sommermonaten voran getrieben werden
Am 13. April 2026 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages eine öffentliche Anhörung zu dem am 3. September 2025 veröffentlichten Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes (ich berichtete zum Regierungsentwurf in meinem Blogbeitrag vom 3. September 2025) statt, bei dem Sachverständige unterschiedlicher Interessensgruppen angehört wurden, die im Vorfeld bereits Stellungnahmen abgeben konnten. Idealerweise soll der Gesetzgebungsprozess in den Sommermonaten abgeschlossen werden.
Um die inhaltlichen Änderungen an der CSRD durch das Inkrafttreten des sog. „content proposals“ in der Umsetzung zu berücksichtigen (ich berichtete in meinem Blogbeitrag vom 26. Februar 2026), haben die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD am 31. März 2026 einen gemeinsamen Änderungsantrag eingebracht, um den Regierungsentwurf an die neuen europäischen Vorgaben anzupassen. Im Kern wird dabei weiterhin eine 1:1-Umsetzung der geänderten EU-Vorgaben angestrebt. Demnach fallen Unternehmen und Konzerne mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Mio. EUR Umsatzerlösen im Geschäftsjahr in den Anwendungsbereich.
Den Änderungsantrag finden Sie hier.
Laut Änderungsantrag würden Unternehmen, die erstmals in den neuen Anwendungsbereich fallen, bereits für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Damit wären auch bereits abgeschlossene Geschäftsjahre rückwirkend betroffen. Dies würde eine rückwirkende Verpflichtung zur vollständigen Anwendung der ESRS und Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts bedeuten.
Unter anderem soll das Mitgliedstaatenwahlrecht für "Wave 1"-Unternehmen, die nicht in den künftigen Anwendungsbereich des HGB fallen, in Anspruch genommen. Das bedeutet, dass „Wave 1“-Unternehmen mit 501 bis 1.000 Arbeitnehmern oder max. EUR 450 Mio. Nettoumsatz, die bisher den Vorschriften zur nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung gemäß §§ 289b ff. HGB bzw. §§ 315b ff. HGB unterliegen, zukünftig keiner Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen würden und auch für kalendergleiche Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Berichtspflicht ausgenommen sind.
Aufgrund technischer Schwierigkeiten im Sitzungssaal sind zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Beitrags keine Informationen über Ergebnisse der Diskussion auf der Webseite des Deutschen Bundestages zugänglich.
Über die weiteren Entwicklungen werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.
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