Weitreichende Änderungen der FAQ für die Preisbremsen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat mit Datum vom 5.1.2024 eine neue Version der FAQs zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG (FAQs) veröffentlicht.

Gegenüber der vorherigen Version gibt es weitreichende Änderungen und einige wichtige neue Auslegungen des Ministeriums zu zentralen Regelungen der Energiepreisbremsengesetze. Eine weitere Aktualisierung erfolgte zum 18.01.2024.

Nachdem im Dezember 2023 die Verlängerung der Preisbremsen gestoppt wurde, ist auch eine angekündigte gesetzliche Änderung der Preisbremsengesetze, um Probleme bei der Abwicklung der Preisbremsen zu klären, unwahrscheinlich geworden. Klarheit soll stattdessen die Version 12.0 (seit 18.01.: Version 12.1) der o.g. FAQs schaffen, die auf der Homepage des BMWK zur Verfügung gestellt wurden. Dabei wurden neben einigen Klarstellungen auch Auslegungsänderungen vorgenommen, deren Wirkung die Abwicklung der Energiepreisbremsen durch die EVUs neu darstellt.

Auszahlung von Entlastungen

In der Vorgängerversion der FAQs war noch ausdrücklich festgehalten, dass eine nachträgliche Auszahlung von Entlastungen im Jahr 2024 im Rahmen der Endabrechnung nicht möglich ist. Besonders in Sachverhalten, in denen Unternehmen Höchstgrenzen zunächst nachteilhaft verteilt und sich dadurch gedeckelt haben, oder in denen Höchstgrenzen im Laufe des Jahres angestiegen sind, hätte dies zu (zum Teil erheblich) weniger Entlastungen geführt.

Von diesem bisherigen Verständnis weicht das BMWK nun ab: Für Lieferverhältnisse von Erdgas und Wärme soll eine nachträgliche Auszahlung der Entlastungen möglich sein, soweit die Höchstgrenzen des Unternehmens noch nicht vollständig ausgeschöpft sind. Gestützt wird diese Auslegung auf § 3 Abs. 4 EWPBG, in dem in Konstellationen mit Abschlagszahlungen die Möglichkeit der Auszahlung von Entlastungen eröffnet wird. Eine ähnlich lautende Regelung, die die Auszahlung von Entlastungen ausdrücklich vorsieht, findet sich im StromPBG nicht, weswegen in Stromlieferverhältnissen auch weiterhin keine Auszahlung von Entlastungen in der Endabrechnung möglich sein soll (FAQs, S. 29 f).

Wie der Ablauf der Auszahlung erfolgen soll, wird in den FAQs nicht dargelegt. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der finalen Selbsterklärung gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG die Information, dass für dieses Lieferverhältnis die (neue und finale) Höchstgrenze noch nicht ausgeschöpft wurde, dem Lieferanten mitzuteilen ist.

Vor dem Hintergrund weiterer Änderungen in den FAQs, die vor allem für große Unternehmensverbunde zusätzliche Entlastungspotentiale eröffnen, ist davon auszugehen, dass nicht wenige (große) Letztverbraucher von dieser Regelung Gebrauch machen. Möglich ist auch, dass unter Bezugnahme auf diese Regelung andere (kleine) Letztverbraucher eine Korrektur der erfolgten Entlastungen fordern.

Verpflichtung zur Abgabe der finalen Selbsterklärung

Zu der finalen Selbsterklärung wurden neue Ausführungen hinsichtlich des Inhalts und der verpflichteten Letztverbraucher gemacht.

Es wird klargestellt, dass jedes Unternehmen, welches eine vorläufige Selbsterklärung gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG/ § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG abgegeben hat, verpflichtet ist, eine finale Selbsterklärung gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG/ § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG abzugeben (S. 30). Unternehmen, die als Verbundunternehmen eine Mitteilung gem. § 22 Abs. 2 EWPBG/ § 30 Abs. 2 StromPBG (sog. 2 Mio. EUR-Meldung) gemacht haben, sollten eine finale Selbsterklärung abgeben, sind aber nicht verpflichtet.

Soweit das Unternehmen sich die Höchstgrenze von 4 Mio. EUR zuordnet, muss es einen Prüfvermerk eines Prüfers vorlegen – auch dann, wenn die tatsächlichen Entlastungen unter Umständen geringer als 2 Mio. EUR ausgefallen sind, durch die Entlastung anderer Unternehmen die 2 Mio. EUR Grenze jedoch nicht anwendbar ist.

Offen bleibt, ob Unternehmen, die sich der Höchstgrenze von 2 Mio. EUR zuordnen, aber im Verbund mehr als 2 Mio. EUR an Entlastungen erhalten haben, verpflichtet sind, einen Prüfvermerk vorzulegen. So scheint es im Umkehrschluss aus den Ausführungen des BMWK hervorzugehen (S. 30 f).

Sollten einem Unternehmen nicht alle Unterlagen (insbesondere der Prüfvermerk) bis zur Frist vorlegen, ist nunmehr auf Antrag bei der Prüfbehörde eine Fristverlängerung bis zum 31.08.2024 möglich (vgl. S. 49). Zu dem genauen Vorgehen werden jedoch keine Ausführungen gemacht. Insbesondere ist unklar, wie die EVUs und Lieferanten über diese Fristverlängerung informiert werden. Dies ist insbesondere deswegen von Bedeutung, da bei nichterfolgter fristgerechter Abgabe der Selbsterklärung der Lieferant oder das EVU verpflichtet ist, die gesamten gewährten Entlastungen zurückzufordern (§ 22 Abs. 3 EWPBG, § 12 Abs. 4 StromPBG).

Vor dem Hintergrund, dass Prüfleitlinien des IDWs für den Prüfvermerk für Unternehmen in der Höchstgrenze von 4 Mio. EUR noch nicht vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Mehrheit der verpflichteten Unternehmen von der Möglichkeit der Fristverlängerung Gebrauch machen wird.

Ausblick

Die Änderungen der FAQs eröffnen für Unternehmen zum Teil neue Entlastungspotentiale und klären noch offene Fragstellungen. Für EVUs und Lieferanten werfen sie jedoch neue Fragen hinsichtlich des Verfahrens der Endabrechnung der Preisbremsen auf. EVUs und Lieferanten sollten spätestens jetzt einen Plan für die Endabrechnung der Preisbremsen entwickeln und prüfen, wie die Auszahlung von Entlastungen technisch umgesetzt werden kann.

Einige der neuen Auslegungen sind eine deutliche Abkehr des bisher durch das BMWK vertretene Gesetzesverständnis. Daher weisen wir darauf hin, dass die FAQs ausdrücklich nicht rechtsverbindlich sind, sondern lediglich „die aktuelle fachliche Auslegung der gesetzlichen Grundlage“ (FAQs, S. 1) widerspiegeln.

PwC und PwC Legal begleiten Kommunen und Versorgungsunternehmen seit vielen Jahren rechtlich, strategisch und wirtschaftlich – zuletzt auch zu den Energiepreisbremsen. Wir unterstützen die Beteiligten bei den Herausforderungen, die die Umsetzung und Abwicklung der Energiepreisbremsen mit sich bringen. Sollten sich für Ihre Kommune oder Ihr Versorgungsunternehmen Fragen in diesem Zusammenhang stellen sprechen Sie uns gern an.

Ansprechpartner:
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