Omnibuspaket I und II: Weniger Bürokratie bei Nachhaltigkeits- und Lieferkettenpflichten

Die Omnibuspakete I und II sollen die Berichtspflichten aus der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) vereinfachen.

Besonders Unternehmen profitieren von verlängerten Fristen, höheren Schwellenwerten und reduzierten Kontrollanforderungen.

Das sog. Omnibuspaket I enthält im Wesentlichen konkrete Vorschläge, um die Berichtspflichten aus der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) und der Taxonomie-Verordnung sowie die Sorgfaltspflichten aus der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zu vereinfachen. Auch der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll Vereinfachungen und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands erfahren.  

Die CSRD verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen. In Deutschland ist sie bisher noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden, obwohl eine Umsetzung bis zum 6. Juli 2024 hätte erfolgen müssen. Die geplanten Änderungen betreffen zunächst eine Verschiebung des Erstanwendungszweitpunkts der berichtspflichtigen Unternehmen für zwei Jahre. Unternehmen, die gemäß geltender CSRD erstmals für das Geschäftsjahr 2025 unter den Anwendungskreis gefallen wären, sollen nun erstmalig über das Geschäftsjahr 2027 berichten. Zudem soll eine Anpassung des Anwendungsbereichs und hier insbesondere einer der Schwellenwerte erfolgen: Zukünftig sollen nur noch diejenigen großen Unternehmen berichtspflichtig sein, die mindestens 1.000 Mitarbeitende haben (bisher 250). Von den weiteren Größenkriterien muss, wie bisher entweder die Umsatzschwelle von 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von 25 Mio. EUR überschritten werden. Die Zahl der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, soll sich auf diese Weise um etwa 80 % verringern. Zudem will die EU-Kommission die europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting standards, ESRS) überarbeiten.

Das Paket umfasst auch Änderungen an der CSRD im Hinblick auf die Taxonomie-Berichterstattung in Abweichung von Artikel 8 Taxonomie-Verordnung und zudem Vorschläge der Kommission für Entwürfe zur Änderung des delegierten Taxonomie-Rechtsakts über die Offenlegungspflichten und der delegierten Rechtsakte zur Klimataxonomie und zur Umwelttaxonomie. Für Unternehmen, die in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen (große Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten) und einen Nettoumsatz von bis zu 450 Mio. EUR aufweisen, sieht der Omnibus-Vorschlag eine freiwillige Taxonomie-Berichterstattung vor. Dadurch würde sich die Zahl der Unternehmen, die über ihre Taxonomie-Konformität Bericht erstatten müssen, verringern. 

Mit der CSDDD sollen Unternehmen verpflichtet werden, die negativen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt bei sich selbst, in ihren Tochtergesellschaften und in ihren Aktivitätsketten zu ermitteln, zu verhindern und zu beenden. Dabei geht die CSDDD an vielen Punkten weiter als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Nach aktuellem Stand müssen die Mitgliedstaaten die CSDDD bis Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Anwendbar sind die neuen Regelungen dann ein bis drei Jahre später, je nach Unternehmensgröße (beginnend ab Juli 2027 für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von EUR 1,5 Mrd.). Nach den neuen Plänen soll die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten erst im Juli 2027 enden; die derzeit erste Gruppe der verpflichteten Unternehmen soll mit der Erfüllung der Pflichten erst im Juli 2028 beginnen. Eine weitere geplante Änderung besteht darin, dass Sorgfaltspflichten auf die eigene Geschäftstätigkeit, die der Tochtergesellschaften und direkter Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette begrenzt werden sollen. Indirekte Geschäftspartner sollen zukünftig erst in die Sorgfaltspflichten einbezogen werden, wenn plausible Informationen über potenzielle oder tatsächliche negative Auswirkungen vorliegen. Hervorzuheben ist zudem, dass die Unternehmen nach den neuen Plänen die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Sorgfaltsmaßnahmen nur noch alle fünf Jahre statt nach geltender CSDDD jedes Jahr überprüfen müssen. Schließlich sollen die Rechtsfolgen von Verstößen abgemildert werden. Die Obergrenze des Bußgelds in Höhe von mindestens 5 % des Jahresumsatzes soll gestrichen und dadurch ersetzt werden, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in einem Leitfaden den Aufsichtsbehörden helfen soll, die Höhe der Bußgelder zu bestimmen.

Im Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM-Verordnung) in Kraft getreten, die keiner nationalen Umsetzung bedurfte. Mithilfe des CBAM werden Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung von bestimmten Gütern in Drittländern entstehen, mit einem Preis belegt. Dies betrifft Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Strom, Düngemittel und Wasserstoff. Nach einer Übergangsphase bis Ende 2025 sollte das System bislang ab 2026 voll wirksam werden. Ein zentraler Bestandteil des Omnibuspakets I ist die Einführung eines Schwellenwerts von 50 Tonnen pro Jahr für CBAM-pflichtige Waren. Bislang liegt die Wertgrenze bei 150 EUR. Neben dem neuen Schwellenwert ist auch eine Reihe von Vereinfachungen in der Berechnung und Berichterstattung vorgesehen. Ein weiterer zentraler Punkt betrifft den Starttermin für den Verkauf von CBAM-Zertifikaten. Während nach der geltenden Verordnung geplant ist, diesen bereits 2026 zu starten, schlägt die Kommission im Omnibus-Vorschlag eine Verschiebung auf Februar 2027 vor. Hervorzuheben ist, dass die Änderungen sich nur auf die CBAM-Verordnung selbst und damit grundsätzlich nur auf die Anwendungsphase des CBAM-Systems beziehen. Für die noch bis Ende dieses Jahres laufende Übergangsphase sind keine Erleichterungen vorgesehen.

Das Ziel des sog. Omnibuspakets II ist die Vereinfachung der EU-Investitionsinstrumente, das die Kommission mit der Überarbeitung der Invest-EU-Verordnung und drei Altprogrammen vorgestellt hat. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Investitionshilfen aus InvestEU erhalten, sollen weniger Berichtspflichten erfüllen müssen. Außerdem plant die Kommission, zurückgeflossene Mittel aus früheren Investitionen erneut einzusetzen. Sie geht davon aus, dass rund 2,5 Milliarden Euro als Garantien genutzt werden können, um Investitionen von bis zu 25 Milliarden Euro anzustoßen. Zusätzlich will sie weitere 25 Milliarden Euro mobilisieren, indem sie InvestEU-Mittel mit anderen Fördergeldern kombiniert. Die erhöhten InvestEU-Kapazitäten sollen in erster Linie zur Unterstützung vorrangiger politischer Maßnahmen, wie dem Clean Industrial Deal sowie potenziellen neuen Initiativen in der Verteidigungsindustriepolitik eingesetzt werden.  

Die Omnibus-Vorschläge müssen noch dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt werden. Dabei hat die Kommission dazu aufgefordert, die Vorschläge vorrangig zu behandeln. Wie schnell eine inhaltliche Einigung erzielt werden kann, ist jedoch ungewiss. Ein zügiger Einigungsprozess wäre nicht zuletzt im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit zu begrüßen.  

Insgesamt sollten betroffene Unternehmen die Entwicklungen sorgfältig im Auge behalten, um sich zielgerichtet auf die jeweils geltende Rechtslage einstellen zu können. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden. Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.

An dieser Stelle möchten wir zudem auf die bevorstehende Middle Market Roundtable-Reihe: Nachhaltigkeitsmanagement & Omnibus als Chance hinweisen.

An unterschiedlichen Standorten informieren wir Sie über Themen rund um Nachhaltigkeitsregulierung (Fokus Omnibus) und unterstützen Sie dabei, sich strategisch auf diese Veränderungen vorzubereiten. Weitere Details entnehmen Sie den Event-Seiten der jeweiligen Veranstaltung:

  • Düsseldorf, 1. April: Round Table – Regulatorische Veränderungen im Sustainability Umfeld
  • Berlin, 1. April: Nachhaltigkeit gestalten: Strategische Ansätze nach dem EU Omnibus Proposal
  • Hamburg, 3. April: Talk Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • München, 7. April: Round Table – Nachhaltigkeitsmanagement gestalten und EU Omnibus als Chance nutzen
  • Nürnberg, 9. April: Nachhaltigkeitsregulierung im Wandel: Herausforderungen und Chancen | Geplante Omnibus-Verordnungen der EU und ihre Auswirkungen

Ansprechpartnerin:
Theresa Stollmann

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