DEHSt aktualisiert Leitfäden und Hinweispapiere für BECV-Anträge und die Strompreiskompensation 2025

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat mehrere Leitfäden und Hinweispapiere aktualisiert, die für BECV-Anträge und Strompreiskompensation 2025 relevant sind.

Zu den bedeutenden Aktualisierungen gehören der BECV-Leitfaden, das BECV-Hinweispapier, der SPK-Leitfaden, der SPK-Leitfaden für Wirtschaftsprüfer*innen und der Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen. Diese Änderungen betreffen die Antragsverfahren und die ökologischen Gegenleistungen der Unternehmen.

Am 28.03.2025, 01.04.2025 und 03.04.2025 hat die DEHSt verschiedene Leitfäden und Hinweispapiere aktualisiert, die für die diesjährigen Anträge auf BECV-Beihilfe sowie Strompreiskompensation (SPK) relevant sind. Die Aktualisierung der Leitfäden und Hinweispapiere ist umfassend ausgefallen. Mit den Aktualisierungen sind neue Hinweise und Vorgaben verbunden, die es im Rahmen der bevorstehenden Antragsverfahren zu berücksichtigen gilt; ein Schwerpunkt liegt dabei auf den sog. ökologischen Gegenleistungen. Die in diesem Zusammenhang relevante Antragsfrist endet am 30.06.2025. Erfreulich ist insofern, dass die vorgenommenen Aktualisierungen teilweise erkennbar darauf ausgerichtet sind, die Antragstellung zu vereinfachen und sie rechtssicherer zu gestalten. Wesentliche Änderungen betreffen deshalb Verfahrenserleichterungen. Außerdem wurden zusätzliche Hinweise, Erklärungen und Schaubilder eingefügt. Unternehmen, die zum 30.06.2025 einen Antrag auf BECV-Beihilfe oder auf Strompreiskompensation stellen, bzw. aufgrund früherer Anträge in diesem Jahr noch Nachweise erbringen müssen, sollten die Aktualisierungen sorgfältig auf Relevanz prüfen, um sich rechtzeitig vorbereiten zu können. Ausgewählte und nach unserer Einschätzung sehr relevante Änderungen stellen wir im Folgenden vor.

Der BECV-Leitfaden hat im Rahmen der Aktualisierung ein neues Kapitel erhalten, in dem alle bisherigen und für bzw. ab dem Abrechnungsjahr 2024 neu hinzukommenden Verfahrenserleichterungen im Rahmen des BECV-Antragsverfahrens zusammengefasst werden. So wird die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Antragstellung für das Abrechnungsjahr 2024 bei einer zu erwartenden Gesamtbeihilfesumme von bis 100.000 € den Prüfungsmaßstab der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüferin über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben darauf zu beschränken, dass die der Bescheinigung beigefügte Aufstellung mit begrenzter Sicherheit, und nicht wie bisher mit hinreichender Sicherheit, frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist: die erforderliche Prüftiefe wird damit verringert. 

Im BECV-Hinweispapier wird der prüfungsbefugten Stelle für das Abrechnungsjahr 2024 die Möglichkeit eingeräumt, auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit bereits umgesetzter Energieeffizienzmaßnahmen zu verzichten, was – wie dort klargestellt wird – nicht bedeutet, dass die Wirtschaftlichkeitsvorgaben durch die Antragsteller nicht mehr eingehalten werden müssten. Weitere wichtige Änderungen des Hinweispapiers betreffen etwa eine umfassende Darstellung zur Anrechenbarkeit von überschießenden Investitionen und die Konkretisierung des Maßstabs für die Anrechnung von Leasing- und Contracting-Lösungen.

Die Aktualisierung des SPK-Leitfadens eröffnet – wie der aktualisierte BECV-Leitfaden – die Möglichkeit für Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen, bei einer erwarteten Gesamtbeihilfesumme von bis zu 100.000 € einen begrenzten Prüfungsmaßstab anzulegen und auf einen dem Antrag beizufügenden Prüfungsbericht zu verzichten. Aktualisiert wurden zudem die technischen Hinweise zur Antragstellung, etwa zur maximalen Dateigröße (200 MB) oder zu Angaben zu Direktemissionen.

Der Schwerpunkt der Aktualisierung liegt auf der umfassenden Überarbeitung und erheblichen Ergänzung des Kapitels zu den ökologischen Gegenleistungen. Neben überblicksartigen Ergänzungen, differenziert der Leitfaden im Übrigen nach den einzelnen Erfüllungsvarianten. So enthält die Aktualisierung umfassendere Ausführungen dazu, welche Maßnahmen als Energieeffizienzmaßnahmen in Betracht kommen und welche Investitionen anrechenbar sind. Auch für Leasing- und Contracting-Lösungen werden vertiefte Maßstäbe dargestellt. Ergänzte Hinweise für die diesjährige Antragstellung und insbesondere zu dem erforderlichen Investitionsnachweis für die Abrechnungsjahre 2021-2024 für Maßnahmen nach Ziff. 4.2.1a der SPK-Förderrichtlinie enthält der neue Leitfaden ebenfalls; aufgegriffen werden dabei u.a. höchst praxisrelevante Konstellationen, in denen sich die Wirtschaftlichkeit einzelner Maßnahmen verändert hat, einzelne Maßnahme ausgetauscht wurden oder aufgrund „bestimmter außergewöhnlicher Umstände“ nicht umgesetzt werden konnten. Auch auf besondere Fälle wie Betreiberwechsel, Stilllegung und Insolvenz geht der Leitfaden nunmehr ein. 

Im Hinblick auf die Erfüllung einer Grünstromquote als ökologische Gegenleistung wird nun etwa erläutert, wie der Gesamtstromverbrauch des Unternehmens zu bestimmen ist, wann ein Strombezug aus dem öffentlichen Netz vorliegt oder auch welche alternativen Herkunftsnachweise angerechnet werden können. Auch für Dekarbonisierungsmaßnahmen gibt es neue Vorgaben. 

Die Änderungen des SPK-Leitfadens für Wirtschaftsprüfer:innen vollziehen vornehmlich einige der Aktualisierungen des SPK-Leitfadens nach, weil sich diese in der Prüfung durch den/die Wirtschaftsprüfer*in ebenfalls widerspiegeln müssen. So wird auch hier die Möglichkeit für Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen, bei einer erwarteten Gesamtbeihilfesumme von bis zu 100.000 € einen begrenzten Prüfungsmaßstab anzulegen und auf einen Prüfungsbericht zu verzichten, aufgegriffen. Die Konkretisierungen der Anforderungen an Grünstrom als ökologische Gegenleistung wurden ebenfalls größtenteils übernommen. Über die aus der Aktualisierung des SPK-Leitfadens bekannten Änderungen hinaus, wurde vor allem klargestellt, dass über die auf Basis der durchgeführten Prüfungshandlungen getroffenen Feststellungen hinaus keine weiteren Feststellungen zur Beihilfeberechtigung erforderlich sind; ferner wurden die Formulierungsvorschläge angepasst. 

Im Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen stehen die Verfahrenserleichterungen im Vordergrund. U.a. wird die vorübergehende Möglichkeit einer Bestätigung mit Verbesserungsempfehlung für das Abrechnungsjahr 2024 aufgegriffen. Diese Möglichkeit soll auch für die Investitionsnachweise für die Jahre 2021 bis 2024 im Rahmen der SPK gelten. Für den Fall einer Fremdzertifizierung oder EMAS-Validierung durch Dritte kann nun auf eine Beurteilung vor Ort durch die prüfungsbefugte Stelle verzichtet werden, sofern auf Basis der vorgelegten Zertifizierungs- oder Validierungsdokumentation beziehungsweise auf Basis weiterer Nachweise die Erklärung des Unternehmens ausreichend plausibel ist. Außerdem ergibt sich aus dem Leitfaden, dass nicht nur im Rahmen der BECV im Hinblick auf das Abrechnungsjahr 2024 (siehe oben), sondern auch im Rahmen der SPK für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen durch die prüfungsbefugte Stelle verzichtet werden kann, wenn die Maßnahmen bereits umgesetzt worden sind (Ziff. 5 Anhang 2). 

Bei den durchgeführten Aktualisierungen handelt es sich um wichtige Neuerungen für die Inanspruchnahme der BECV-Beihilfe und Strompreiskompensation. Die vorstehenden Ausführungen geben diesbezüglich einen ersten, keinesfalls abschließenden Überblick. Die individuell einschlägigen Informationen gilt es je Antragsteller zu identifizieren, wobei nach unserer ersten Einschätzung durch die Anpassungen zwar durchaus praxisrelevante Fragestellungen aufgegriffen wurden, sich indes auch neue Anwendungsfragen eröffnen. Insofern möchten wir auf unseren Webcast „Endspurt Entlastungsanträge“ am 23.04.2025 (10-11 Uhr) hinweisen. 

Ansprechpartner:
RA Dr. Daniel Callejon

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