Iran-Konflikt und Gaspreiskrise: Gesellschaftsrechtliche Pflichten der Geschäftsführung im Blick behalten

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Im Zuge der dortigen militärischen Auseinandersetzung ist die Energieversorgung über die Straße von Hormus stark beeinträchtigt. Über die Meerenge laufen mehr als 20 Prozent des globalen Ölangebots sowie bedeutende LNG-Mengen (insb. aus Katar). Hinzu kommen Schäden an Förder- und Verarbeitungsanlagen.

Der TTF-Spotpreis hat sich zeitweise nahezu verdoppelt und bleibt bei hoher Volatilität deutlich über Vorkriegsniveau. Für Unternehmen mit börsenpreis- oder spotmarktgebundener Beschaffung bedeutet dies sofortigen Kostendruck, Bewertungs- und Planungsrisiken. Wie in der Ukraine-Energiekrise kann eine solche Lage gesellschaftsrechtliche Handlungspflichten der Geschäftsführung auslösen; ob die Schwelle erreicht ist, ist derzeit nur einzelfallbezogen zu beurteilen. Nachfolgend skizzieren wir die Pflichten, die in dieser Marktlage besonders in den Vordergrund rücken. 

Krisenfrüherkennung (§ 1 Abs. 1 S. 1 StaRUG) 

Die Geschäftsführung muss bestandsgefährdende Entwicklungen fortlaufend überwachen und die eigene Exponierung am Beschaffungsmarkt konkret bewerten (offene Terminmarktpositionen, Preisbindung und Laufzeiten laufender Bezugsverträge sowie Ergebniseffekte bei hohen bzw. weiter steigenden Preisen). Dabei ist die Volatilität nicht nur diplomatiegetrieben: Schäden an Förder- und Verarbeitungsanlagen sprechen dafür, dass ein erhöhtes Preisniveau auch bei einer Verhandlungslösung länger anhalten kann. 

Besondere Berichtspflichten (§ 1 Abs. 1 S. 1 StaRUG, § 90 Abs. 1 S. 3 AktG) 

Sofern ein Aufsichtsrat oder ein vergleichbares Überwachungsorgan besteht, kann sich die allgemeine Informationspflicht der Geschäftsführung bei außergewöhnlichen Risiken zu einer unverzüglichen Sonderberichtspflicht verdichten. Gegenstand eines solchen Berichts wäre typischerweise die Darstellung der aktuellen Marktlage, die Auswirkungen auf die Beschaffungs- und Ertragssituation des Unternehmens sowie die eingeleiteten oder geplanten Gegenmaßnahmen. Eine unterlassene oder verspätete Information des Aufsichtsrats kann eigenständige Haftungsrisiken der Geschäftsführung begründen. 

Rückstellungsbedarfe (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB) 

Die aktuelle Preisentwicklung kann je nach Vertragsstruktur die Bildung von Drohverlustrückstellungen erforderlich machen. Ob und in welchem Umfang ein solcher Bedarf besteht, hängt vom Zusammenspiel der bestehenden Beschaffungsverträge, der eigenen Absatzpreisbindung und der aktuellen Marktpreise ab. Ein zeitnaher Abgleich der eigenen Vertragsstruktur mit den aktuellen Marktpreisen schafft hier Klarheit.   

Dokumentation und Liquiditätsüberwachung (§ 1 Abs. 1 S. 2, § 15a InsO) 

In der gegenwärtigen Marktlage gewinnt vor allem die Dokumentation an Bedeutung. Festzuhalten ist, auf welcher Informationsgrundlage Beschaffungsentscheidungen getroffen wurden, welche Preisszenarien die Geschäftsführung bei ihrer Entscheidungsfindung zugrunde gelegt hat und welche Absicherungsinstrumente, etwa Festpreisverträge, Preisgleitklauseln oder Termingeschäfte, geprüft oder eingesetzt wurden. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit gestiegene Energiekosten in der Produktkalkulation und in bestehenden Kundenverträgen abbildbar sind. Gerade bei stark steigenden Beschaffungskosten empfiehlt es sich zudem, die Liquiditätsplanung auf Basis aktueller Marktpreise zu aktualisieren. Die konkrete Betroffenheit variiert je nach Beschaffungsstruktur und vertraglicher Absicherung erheblich. 

Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich, Maßnahmen zu identifizieren, die Ihren unternehmensindividuellen Risiken gerecht werden sowie ein entsprechend abgestimmtes System des Krisen- und Risikomanagements für Sie zu entwickeln. 

Für weiterführende Fragen zum Thema sprechen Sie uns gerne an.

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