Update: Behandlung von Währungskurssicherungsgewinnen im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung

Nach Auffassung der Finanzgerichte Rheinland-Pfalz und Berlin-Brandenburg sind Erträge aus Währungssicherungsgeschäften nicht in den bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleibenden Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften mit einzubeziehen.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Das Ergebnis von Kurssicherungsgeschäften, die der Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien dienen, ist nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen. Die nach § 8b Abs. 2 und 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vorgesehene Begünstigung erstrecke sich nur auf Erlöse aus dem Grundgeschäft, nicht hingegen auf das Sicherungsgeschäft.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg unterfällt die aus den Devisentermingeschäften resultierende Vermögensmehrung nicht bereits deshalb der steuerlichen Privilegierung des § 8b KStG, weil das Sicherungsgeschäft in eine bilanzielle Bewertungseinheit mit dem Erwerb, dem Innehaben und der Veräußerung der Y-Anteile einbezogen war. Das Gericht spricht sich gegen eine Berücksichtigung von Bewertungseinheiten bei der Einkommensermittlung und -korrektur durch § 8b KStG aus und weist darauf hin, dass bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage vorliegt.

Das Finanzgericht sieht in der aus Devisentermingeschäften resultierenden Vermögensmehrung keinen Bestandteil des von § 8b Abs. 2 S. 2 KStG bezeichneten „Veräußerungspreises“ für die Beteiligung des Körperschaftsteuerpflichtigen an einer anderen Körperschaft. Wertveränderungen, die am Gegenstand der Gegenleistung erst eintreten, nachdem diese erbracht worden ist, sind nicht in den von der Besteuerung auszunehmenden Teil des Gewinns einzubeziehen.

Der Ertrag aus den Devisentermingeschäften könne auch nicht als (negative) „Veräußerungskosten“ verstanden werden, da unter Veräußerungs-“Kosten“ im Sinne des § 8b Abs. 2 S. 2 KStG ausschließlich Aufwendungen des Veräußerers, also bei ihm eintretende Vermögensminderungen, zu verstehen sind.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich der Meinung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg angeschlossen und entschieden, einen positiven Ergebnisbeitrag aus einem Währungskurssicherungsgeschäft im Zusammenhang mit einer in Fremdwährung veräußerten Beteiligung bei der Ermittlung des steuerbefreiten Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen.

Update (10. Mai 2023)

Der BFH hat mit Urteil vom 7. Dezember 2022, I R 15/19 entschieden, dass eine EG-Kartellbuße nicht dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG unterliegt, soweit eine objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße und damit ein Abschöpfungsteil i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG festgestellt werden kann. Der BFH bestätigt damit im Ergebnis seine vorangehende Rechtsprechung (BFH vom 7. November 2013, IV R 4/12; vgl. ebenfalls BFH vom 22. Mai 2019, XI R 40/17). Der BFH führt aus, dass es an einer solchen objektiven Abschöpfungswirkung regelmäßig fehlen werde, wenn sich aus der Betragshöhe eine Korrespondenz mit dem Umfang des wirtschaftlichen Vorteils nicht feststellen lässt bzw. wenn anderweitig erkennbar ist, dass die Bemessung ohne Berücksichtigung des konkret erlangten wirtschaftlichen Vorteils erfolgt ist. Aufgabe des Tatsachengerichts sei es dabei, festzustellen, inwieweit im Einzelfall bei der Festsetzung des Bußgeldes die tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt messbar waren bzw. im Bußgeldverfahren festgestellt wurden und sich auf die Bemessung des Bußgeldes ausgewirkt haben (vgl. Leitsatz 1).

Nach Auffassung des BFH hat die Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 29. August 2018, 1 K 2469/16) im vorliegenden Fall keine ausreichenden Feststellungen hierzu getroffen. Anders als in seinem Urteil vom 7. November 2013 (IV R 4/12) konnte der BFH nicht von vornherein ausschließen, dass eine näherungsweise Quantifizierung des möglichen wirtschaftlichen Vorteils im Bußgeldverfahren unternommen wurde. Das angefochtene Urteil wurde vom BFH aufgehoben und zur anderweitigen Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Daneben äußert sich der BFH zur Berechnungsmethodik des Höchstbetrags anrechnungsfähiger ausländischer Steuern bei Körperschaften mit Blick auf geleistete Spenden (vgl. Leitsatz 2). Diese seien bei der Klägerin (eine AG) als Betriebsausgaben anzusehen und können bei Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach §§ 34c EStG, 26 KStG die „Summe der Einkünfte“ mindern. Die Vorinstanz hatte dies anders beurteilt, was aber revisionsrechtlich durch die Klägerin nicht mehr angegriffen wurde. Der BFH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass je nach Entscheidung über die Abziehbarkeit der kartellrechtlichen Geldbuße im Rahmen der sog. Saldierungstheorie durch das Finanzgericht über die Relevanz der Spenden zu entscheiden sein könnte.

Die gegen die Nichtberücksichtigung von Gewinnen aus Währungskurssicherungsgeschäften im Rahmen des (steuerfreien) Veräußerungsgewinns nach § 8b KStG angestrengte Revision war ebenfalls begründet. Ohne weitere Ausführungen hierzu verwies der BFH dabei auf das Senatsurteil vom 10. April 2019 (I R 20/16, siehe unseren Blogbeitrag) und bestätigte damit seine diesbezügliche Rechtsprechung.

Fundstellen

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 2018 (1 K 2469/16); die Revision ist beim BFH anhängig (I R 15/19).

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2016 (11 K 12212/13); die Revision ist beim BFH anhängig (I R 20/16).

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