Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils zur Schenkungsteuer

Hat das Finanzgericht in einem rechtskräftigen Urteil einen Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung aufgehoben, der vom Finanzamt besteuerte Erwerb sei weder für den im Bescheid genannten Zeitpunkt noch für einen späteren Zeitpunkt feststellbar, steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Besteuerung dieses Erwerbs entgegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Durch notarielle Urkunde vom 13. August 2008 errichtete A als Stifterin die Klägerin, eine inländische Stiftung. Stiftungszweck ist die Förderung und Unterstützung der Familienmitglieder. Begünstigte waren zunächst die Stifterin, ihr Ehemann und ihre Tochter.

Als Anfangsvermögen sicherte die Stifterin der Klägerin Aktien der TU AG zu. Am 05. November 2008 stimmten der Vorstand und der Aufsichtsrat der TU AG der Abtretung der Aktien mit Wirkung zum 01. November 2008 zu. Die zuständige Bezirksregierung erkannte die Klägerin am 28. Juli 2009 nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an.

Das Finanzamt hatte darauf mit dem Bescheid vom 12. Januar 2011 Schenkungsteuer auf den Stichtag 13. August 2008 festgesetzt. Das Finanzgericht Münster hob den Bescheid auf, da es davon ausging, dass „zum Stichtag 13. August 2008 das Aktienvermögen noch nicht auf die Klägerin übertragen worden ist“. Das Finanzamt hob den Bescheid vom 12. Januar 2011 seinerseits am 21. Januar 2015 auf.

Am 05. Juni 2015 ging bei dem Finanzamt ein Dokument vom 05. Februar 2015 ein, in dem die Stifterin und die Klägerin (vertreten durch die Stifterin und ihren Ehemann) unter einer "Präambel" bekundeten, sie seien sich einig, dass die Abtretung der Aktien mündlich unter dem 01. November 2008 erfolgt sei. Den Inhalt der mündlichen Abtretungserklärung gäben sie aus Klarstellungsgründen schriftlich wieder.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 setzte das Finanzamt daraufhin für den Erwerb der Klägerin aus der Schenkung der Stifterin vom 05. November 2008 Schenkungsteuer fest.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht Münster ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben und sowohl die Entscheidung der Vorinstanz als auch den Schenkungsteuerbescheid vom 22. Juni 2015 aufgehoben.

Hat das Finanzgericht in einem rechtskräftigen Urteil einen Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung aufgehoben, der vom Finanzamt besteuerte Erwerb sei weder für den im Bescheid genannten Zeitpunkt noch für einen späteren Zeitpunkt feststellbar, steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Besteuerung dieses Erwerbs entgegen.

Eine nach dem Finanzgerichts-Urteil von den Beteiligten des Erwerbsvorgangs erstellte schriftliche Bestätigung des Erwerbs für den im aufgehobenen Bescheid genannten Zeitpunkt rechtfertigt nicht den Erlass eines neuen Steuerbescheids. Denn der Erwerb war in diesem Fall bereits Gegenstand der rechtskräftigen finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies gilt auch, wenn nicht der Erwerb als solcher, sondern nur die anzuwendende Steuerklasse zwischen den Beteiligten streitig war.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 19. Februar 2020 (II R 32/17), veröffentlicht am 22. Oktober 2020.

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