Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Miete für Standplätze mobiler Verkaufsstände

Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs ist wegen der Voraussetzungslosigkeit der Eigentumsfiktion unabhängig davon möglich, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs bewirkt auch eine regelmäßig nur für kurze Zeit erfolgende Anmietung von unterschiedlichen Standflächen deren Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen, wenn sich die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Standflächen als Surrogat einer langfristigen Nutzung darstellt.

Hintergrund

Die Klägerin (GmbH) mietete in den Streitjahren 2014 und 2015 in jeweils über 100 Fällen Standflächen auf Märkten, Festivals und anderen Veranstaltungen, auf denen sie einen mobilen Verkaufsstand errichtete und Backwaren verkaufte. Nach einer Betriebsprüfung unterwarf das Finanzamt den gesamten Mietaufwand einschließlich der darin enthaltenen Betriebskosten (für Wasser, Strom etc.) der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen, soweit sie die eigentliche Miete (im engeren Sinne) betraf.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Das Finanzgericht habe das Entgelt für die Verkaufsflächen auf Märkten, Festivals etc. zu Recht als von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG umfasst angesehen. Für die Qualifikation der Standflächen als fiktives Anlagevermögen sei es unerheblich, dass die Märkte oft nur wenige Tage dauerten, die Klägerin nicht in jedem Jahr auf denselben Märkten ihren Verkauf anbiete und dort auch nicht immer dieselbe Standfläche zugewiesen bekomme. Denn die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Standflächen stelle sich als "Surrogat einer langfristigen Nutzung" solcher Standflächen dar. Die Standflächen dienen dazu, die mobilen Verkaufsstände der Klägerin aufzustellen und in diesen die Speisen zuzubereiten, den Besuchern der Veranstaltung oder des Marktes anzubieten und zu verkaufen. Die Klägerin ist danach auf die ständige Verfügbarkeit solcher Standflächen angewiesen, da es ihr sonst nicht möglich wäre, ihre Produkte an die Kunden zu verkaufen.

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Standmiete scheitere auch nicht daran, dass diese zu den Herstellungskosten der am Stand hergestellten Backwaren gehöre, denn die Standmiete falle unter den Begriff der Vertriebskosten, die nach § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB gerade nicht in die Herstellungskosten einzubeziehen seien.

Nicht ausschlaggebend ist offenbar für den BFH auch (wie das Finanzgericht insofern zutreffend feststellte), dass die Klägerin im Reisegewerbe tätig ist. Zum einen kann auch ein Reisegewerbetreibender über Eigentum an (unbebauten) Grundstücken verfügen und auf diesen mit mobilen Verkaufsständen in unregelmäßigen Abständen gewerblich tätig sein. Zum anderen unterscheidet sich ein Reisegewerbetreibender insoweit nicht von einem Konzertveranstalter, der musikalische Aufführungen an verschiedenen Orten organisiert.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12. Oktober 2023 (III R 39/21) – veröffentlicht am 23. November 2023.

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