Gemeinsame europäische Enforcement-Schwerpunkte: Liquiditätsüberlegungen im Fokus
ESMA Enforcement-Schwerpunkte 2024: Die ESMA benennt zwei Schwerpunkte für die Finanzberichterstattung nach den IFRS
Die European Securities and Markets Authority (ESMA) hat am 24. Oktober 2024 die gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte für die in 2025 durchzuführenden Prüfungen veröffentlicht. Es ist zu erwarten, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), wie in den Vorjahren, zumindest einen zusätzlichen nationalen Schwerpunkt für die Finanzberichterstattung festlegt. Ob sie anlässlich des mit der Umsetzung der CSRD in Deutschland beginnenden Enforcement der Nachhaltigkeitsberichterstattung ebenfalls nationale Schwerpunkte für diesen Zweig der Berichterstattung verlautbart, bleibt abzuwarten.
Diesmal kategorisiert die ESMA die Prüfungsschwerpunkte in drei Bereiche: die finanzielle Berichterstattung nach den IFRS, die Nachhaltigkeitsberichterstattung und gleichrangig daneben die Berichterstattung nach dem European Single Electronic Format (ESEF). Bei der Finanzberichterstattung gibt es dieses Jahr nur zwei statt der bisher üblichen drei Schwerpunkte.
IFRS-Abschlüsse
Liquiditätsüberlegungen
Die ESMA betont die Wichtigkeit der Angaben zum Liquiditätsrisiko. Insbesondere weist sie auf die neuen Angaben in IAS 7 und bestehende Angabepflichten in IFRS 7 zu Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen hin (siehe hierzu z.B. auch unseren IFRS für die Praxis, Ausgabe 5, September 2023). Außerdem geht sie auf die neuen Angabepflichten des IAS 1 sowie ggf. notwendige Angaben gem. IAS 10 in Bezug auf Covenants ein. Bezüglich der Kapitalflussrechnung stellt die ESMA u.a. folgende mögliche Fehlerquellen heraus: Den (fehlenden) Bruttoausweis von Zahlungsmittelzuflüssen und Zahlungsmittelabflüssen, die Behandlung und Angabe von nicht zahlungswirksamen Transaktionen oder die Einstufung von Kontokorrentkrediten als Zahlungsmittel- bzw. Zahlungsmitteläquivalente.
Bilanzierungsmethoden, Ermessensentscheidungen und wesentliche Schätzungen:
Erneut weist die ESMA darauf hin, dass Angaben unternehmensspezifisch und konsistent sein sollen. Im Speziellen geht sie u.a. auf die Notwendigkeit der Angabe von Schätzungen mit signifikanten Auswirkungen auf Beträge im Abschluss sowie der wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen und sonstigen wesentlichen Quellen von Schätzungsunsicherheiten, durch die ein beträchtliches Risiko entstehen kann, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentliche Anpassung der Buchwerte der ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden notwendig wird, ein. Bezüglich IFRS 15 geht die ESMA auf eine Reihe von Themen und Angabepflichten ein, u.a. auf die Angabe des „Auftragsbestands“ gem. IFRS 15.120 oder Angaben des Ermessens bei der Einschätzung, ob ein Unternehmen als Prinzipal oder Agent agiert.
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht die ESMA erneut drei Themen. Im Fokus der ESMA sind die Wesentlichkeitsüberlegungen bei der Berichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS; sog. materiality assessment), Umfang und Struktur von Nachhaltigkeitsberichten sowie Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung.
Darüber hinaus führt die ESMA unverändert Themen zur ESEF-Berichterstattung auf, dieses Mal als gleichrangigen Prüfungsschwerpunkt und nicht als sonstige Hinweise.
Die Verlautbarung umfasst auch allgemeine Empfehlungen und Erinnerungen an zu beachtende Themen und hierzu ergangene Veröffentlichungen insbesondere der ESMA, wie etwa einem Hinweis auf die notwendige Konsistenz zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie Hinweisen zur Angabe alternativer Leistungskennziffern (inklusive Ausblick im Zusammenhang mit IFRS 18).
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