Europäische Kommission verabschiedet überarbeitete ESRS und VS
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Zahlreiche Erleichterungen gelten bereits für das Geschäftsjahr 2026
Am heutigen Freitag, den 3. Juli 2026, hat die Europäische Kommission die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet.
Die inhaltliche Überarbeitung der ESRS nach der Feedbackperiode im Mai bzw. Juni diesen Jahres (ich berichtete in meinem Blogbeitrag vom 6. Mai 2026) beschränkt sich überwiegend auf redaktionelle Anpassungen, auch wenn die EU-Kommission vereinzelt Punkte aus den gegebenen Feedbacks aufgegriffen hat. So hat sie bspw. die Übergangserleichterungen für erwartete finanzielle Effekte um ein Jahr verlängert.
Die überarbeiteten ESRS finden Sie hier.
Die überarbeiteten ESRS sind spätestens ab dem Geschäftsjahr 2027 von allen berichtspflichtigen Unternehmen anzuwenden. Für das Geschäftsjahr 2026 gibt es nun drei Optionen, welche Version der ESRS zur Anwendung kommen:
- Vollständige Anwendung der überarbeiteten ESRS
- Vollständige Anwendung der bisherigen ESRS
- Möglichkeit der Anwendung zahlreicher durch die überarbeiteten ESRS eingeführten Erleichterungen unter fortgesetzter Anwendung der bisherigen ESRS („mixed approach“)
Bei Anwendung der Option 1 bzw. 2 sind die Rahmenwerke jeweils vollständig zu beachten und eine Vermischung ist nicht zulässig.
Dagegen ist es bei Anwendung der Option 3 zulässig, einige der durch die überarbeiteten ESRS eingeführten Erleichterungen vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Dies betrifft u.a.:
- Den sog. Top-Down-Approach bei der doppelten Wesentlichkeitsanalyse,
- Die Erleichterung bei Aquisitions und Disposals im Jahr der Transaktionen das neu erworbene Tochterunternehmen noch nicht bzw. das verkaufte Tochterunternehmen nicht mehr in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einzubeziehen.)
- Die Möglichkeit, bei der Ermittlung von Kennzahlen bestimmte Tätigkeiten auszulassen, wenn sie aufgrund ihrer Art keinen nennenswerten Einfluss auf den durch die Kennzahl abgebildeten IRO hat.
Unternehmen müssen in ihrem Nachhaltigkeitsbericht klar darlegen, welche Option sie gewählt haben.
Neben den überarbeiteten ESRS wurde auch der Voluntary Standard verabschiedet. Den VS finden Sie hier.
Beide Delegierte Rechtsakte unterliegen nun der sog. „scrutiny period“, einer Prüfungszeit von zunächst zwei Monaten mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere zwei Monate. In diesem Zeitraum können das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union Einwände erheben. Nach dem Inkrafttreten bedarf der Delegierte Rechtsakt, anders als eine Richtlinie, keiner Umsetzung in nationales Recht.
Über alle weiteren Entwicklungen auf nationaler wie europäischer Ebene werde ich Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.
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