EIOPA Konsultation zu Reportingpflichten im Rahmen der Abwicklungsplanung für Versicherungsunternehmen
Ziel ist es, einheitliche Mindestvorgaben für die Bereitstellung von Informationen gemäß Art. 12 Abs. 1 IRRD zu schaffen.
Am 22. Juli 2025 hat die europäische Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA zwei Konsultationspapiere zur weiteren Umsetzung der Insurance Recovery and Resolution Directive (IRRD, 2025/01/EU) veröffentlicht. Neben technischen Standards zur Zusammenarbeit der Resolution Colleges legt die EIOPA einen Entwurf für ein umfassendes Reporting-Rahmenwerk vor. Ziel ist es, einheitliche Mindestvorgaben für die Bereitstellung von Informationen gemäß Art. 12 Abs. 1 IRRD zu schaffen.
Mit dem Konsultationspapier konkretisiert EIOPA die Anforderungen an Inhalte, Formate und Frequenz der zu übermittelnden Informationen. Diese sind für die Ausarbeitung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen durch die Abwicklungsbehörden erforderlich.
Einordnung der IRRD
Die IRRD bildet das europäische Pendant zum Bankenabwicklungsregime der BRRD und schafft erstmals ein einheitliches aufsichtsrechtliches Rahmenwerk für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen.
Kernziele der Richtlinie sind:
- Vermeidung erheblicher Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, Finanzmärkte und die Realwirtschaft,
- Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen im Abwicklungsfall,
- Stärkung der Krisenprävention und -bewältigung.
Die IRRD sieht vor, dass mindestens 60 % des nationalen Versicherungsmarkts präventive Sanierungspläne erarbeiten und vorhalten sollen. Dabei sollen nationale Aufsichtsbehörden die Flexibilität haben, um spezifische Marktgegebenheiten zu berücksichtigen. Des Weiteren ist vorgesehen, dass in Bezug auf die Abwicklungsplanung eine 40% Marktabdeckung erreicht wird.
Reporting-Frequenz
Der bevorzugte Ansatz sieht ein zweijährliches Reporting vor:
- Für Einzelunternehmen: Übermittlung spätestens 16 Wochen nach Geschäftsjahresende
- Für Gruppen: Übermittlung spätestens 22 Wochen nach Geschäftsjahresende
Abweichungen sind in begründeten Fällen – etwa bei materiellen Veränderungen – oder ad-hoc Aufforderungen der Aufsicht möglich. Für die Erstmeldung (Finanzjahr 2027) gelten Übergangsfristen von 20 bzw. 26 Wochen.
Inhaltliche Struktur – Überblick über die Templates
Die Inhalte gliedern sich in mehrere Themengebiete, die im Anhang der Konsultation spezifiziert sind:
- Stammdaten und Legal Entity Struktur
- IR.01.02: Basisinformationen zur meldenden Einheit
- IR.02.01: Übersicht aller relevanten Konzerneinheiten
- IR.02.02: Eigentümerstruktur
- Finanzverflechtungen und Verbindlichkeiten
- IR.03.01/02: Struktur der (Versicherungs- und Nicht-Versicherungs-)Verbindlichkeiten
- IR.04.01: Intragruppenfinanzverflechtungen
- IR.05.01/02: Wesentliche Gegenparteien (on-/off-balance)
- Garantiesysteme und kritische Funktionen
- IR.06.01: Versicherungs-Garantiesysteme
- IR.07.01–07.06: Kritische Funktionen, Geschäftsbereiche, deren Zuordnung zu Entitäten
- Relevante Dienstleistungen
- IR.08.01–08.03: Dienstleistungen, Mapping zu Funktionen/Geschäftsbereichen
- Finanzmarktinfrastrukturen (FMI)
- IR.09.01/09.02: Nutzung von/Abhängigkeit von FMIs inkl. Mapping
Die Templates sind granular ausgestaltet, ermöglichen eine differenzierte Darstellung von abwicklungsrelevanten Themen: Verbindlichkeiten, Funktionen und interne Abhängigkeiten bilden eine zentrale Grundlage für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit (Resolvability Assessment).
Differenzierung nach Einzel- und Gruppenebene
Die Anforderungen unterscheiden sich für Einzelunternehmen und Gruppen: Die Templates IR.04.01 – Intragruppenfinanzverflechtungen und IR.07.04/05 – Mapping der kritischen Funktionen/Kerngeschäftsbereiche zu den Entitäten bspw. müssen von Einzelunternehmen nicht gemeldet werden.
Gruppen müssen teils konsolidiert (Templates IR.01.01-IR.04.01 und IR.07.04-IR.09.02) und teils auf Einzelebene (analog zu Einzelunternehmen) melden. Die Daten müssen von allen Einzelunternehmen sowie vom obersten Mutterunternehmen gemeldet werden.
Bei Anwendung vereinfachter Pflichten (§ 4 IRRD) kann der Umfang reduziert werden.
Nächste Schritte und Fazit
Die Konsultationen sind bis zum 31. Oktober 2025 geöffnet. Mit der Konsultation zum Reporting-Standard unterstreicht die EIOPA ihr Ziel, den europäischen Abwicklungsrahmen für Versicherer mit klaren, vergleichbaren Anforderungen auszugestalten.
Versicherungsunternehmen, die (möglicherweise) von der IRRD betroffen sein werden, sollten frühzeitig prüfen, wie sie die granularen Informationspflichten systemseitig und prozessual abbilden können. Gleichzeitig zeigt sich, dass bestehende Solvency-II-Strukturen eine wichtige Grundlage bilden – ergänzt um neue, abwicklungsrelevante Perspektiven.
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Kontakt

Melanie Schlünder
Director
Frankfurt am Main