Mindestbesteuerung könnte Stadtwerke treffen

OECD-Regeln gelten auch für Energieversorger, die Verluste im Querverbund verrechnen.

Multinationale Unternehmensgruppen und ausschließlich national agierende Konzerne fallen voraussichtlich ab dem Jahr 2024 unter die globale effektive Mindestbesteuerung (GloBE, auch Pillar II genannt). Die Regelung ist grundsätzlich anwendbar für Unternehmensgruppen, die innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren in mindestens zwei Jahren auf Konzernebene 750 Millionen Euro oder mehr Umsatz erwirtschaftet haben. Pillar II soll sicherstellen, dass die effektive Steuerbelastung für solche Unternehmen in ihren jeweiligen Jurisdiktionen mindestens 15 Prozent beträgt.

Auch Stadtwerkekonzerne in Deutschland können in den Anwendungsbereich von Pillar II fallen, wenn sie die Umsatzgrenze überschreiten. Häufig verrechnen sie im Querverbund Verluste, beispielsweise von Schwimmbädern und dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). So kann es sein, dass sie die hierzulande üblichen Steuerbelastungen (15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, etwa 14 bis 15 Prozent Gewerbesteuerbelastung) und damit die Effective Tax Rate (ETR) der globalen Mindestbesteuerung unterschreiten. Und zwar auch dann, wenn sie nicht in einem Niedrigsteuerland tätig sind.

Fällt ein Konzern in den Anwendungsbereich von Pillar II, ist die effektive Steuerbelastung zu berechnen. Einkommen und Steueraufwand sind auf Ebene der Konzerngesellschaft zu ermitteln und auf Länderebene zu aggregieren, um die tatsächliche Steuerbelastung zu berechnen. Liegt die ETR unter 15 Prozent, könnte es sein, dass der Konzern eine Ergänzungssteuer entrichten muss, um die effektive Mindestbesteuerung zu erreichen. Zumindest kämen neue Steuer-erklärungspflichten auf das Unternehmen zu.

Nationale Richtlinienumsetzung wohl noch in diesem Jahr

Um Unternehmen die Übergangsphase zu erleichtern, hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Vereinfachungen veröffentlicht – die sogenannten Transitional Safe Harbours. Zudem soll es künftig dauerhafte Vereinfachungsregeln geben – die Permanent Safe Harbours. Die OECD will die Safe-Harbour-Regelungen im Laufe des Jahres 2023 weiter erläutern.

Ebenfalls bis Ende dieses Jahres wird der deutsche Gesetzgeber voraussichtlich die Richtlinienvorgaben national umsetzen. Obwohl noch vieles unklar ist, können Unternehmen im öffentlichen Sektor künftig unter die globale Mindestbesteuerung fallen.

Ansprechpartnerin:
Lisa Friedemann

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Prof. Dr. Rainer Bernnat

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