Nutzung der Energiepreisbremsen durch Kommunen

Die Gesetze zur Umsetzung der Energiepreisbremsen sollen auch Kommunen und kommunale Unternehmen entlasten. Doch es gibt Fallstricke.

Infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine haben extreme Preissteigerungen im Jahr 2022 an den Energiemärkten zu großen Herausforderungen bei Letztverbrauchern geführt, nicht zuletzt auch bei Kommunen und kommunalen Unternehmen. Mit den im Dezember 2022 verabschiedeten Energiepreisbremsegesetzen wollte die Bundesregierung alle Letztverbraucher von den hohen Kosten für Strom, Gas und Wärme entlasten. Was bedeuten die Preisbremsen für Kommunen und kommunale Unternehmen?

Letztverbraucher erhalten für den Großteil ihres Verbrauchs eine Preisgarantie. Der gedeckelte Preis unterscheidet sich je nach Energieträger und Verbraucher. Die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund, jeder Letztverbraucher erhält sie monatlich von seinem Energieversorger ausbezahlt. Die Energieversorger selbst erhalten die Erstattung über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Übertragungsnetzbetreiber vom Bund.

Höchstgrenzen als zentrale Herausforderung

Für Energieversorger, vor allem aber für Unternehmen als Empfänger der Entlastungen bringen die neuen Gesetze zahlreiche Herausforderungen mit sich. Um die EU-beihilfenrechtlichen Grenzen der jeweiligen Entlastung einzuhalten, mussten Unternehmen ihre jeweiligen Energieversorger bis zum 31. März 2023 darüber informieren, wie hoch ihre Entlastungen voraussichtlich sein werden.

Ohne weitere Voraussetzungen dürfen Unternehmen bis zu zwei Millionen Euro beanspruchen. Entlastungen bis zu 150 Millionen Euro sind nur unter weiteren Voraussetzungen (zum Beispiel einer Zusicherung zur Beschäftigungssicherung) und entsprechenden Nachweisen möglich. Diese absoluten Höchstgrenzen zu berechnen, ist allerdings äußerst komplex. Denn sie gelten für alle Unternehmen in einem kommunalen Verbund zusammen.

Um die jeweils individuellen relativen Höchstgrenzen zu berechnen, müssen Letztverbraucher die sogenannten krisenbedingten Energiemehrkosten ermitteln. Das sind, etwas vereinfacht, die Mehrkosten für Strom, Gas und Wärme seit Beginn des Kriegs gegen die Ukraine gegenüber dem Kalenderjahr 2021. Von diesen erhalten sie – abhängig von der jeweils geltenden absoluten Höchstgrenze – nur einen prozentualen Anteil.

Die jeweilige Höchstgrenze müssen die Unternehmen ermitteln, nicht die Versorger. Die Unternehmen müssen also selbst prüfen, ob sie die erhaltenen Entlastungen gemäß EU-Beihilferecht unter Umständen spätestens ab 2024 (teilweise) zurückzahlen müssen.

Erhebliche Spielräume

Wichtig: Die Höchstgrenzen der Preisbremsengesetze gelten immer nur für einen Unternehmensverbund, sofern sich das Unternehmen in einer Beteiligungsstruktur befindet. Insbesondere bei kommunalen Beteiligungsstrukturen stellt sich die Frage, ob die Trägerkommune und/oder kommunale Beteiligungsholdings sowie weitere kommunale Unternehmen zum Unternehmensverbund gehören. Besonderheiten im kommunalen Kontext erschweren es mitunter erheblich, zu ermitteln, welche Unternehmen begünstigt sind.

Die relevanten Vorgaben zur Ermittlung des Unternehmensverbundes (verbundene Unternehmen) finden sich vielfach im EU-Beihilferecht. Die Entscheidungspraxis hierzu ist gefestigt und bietet differenzierende Lösungen. So setzt der EU-beihilferechtliche Unternehmensbegriff stets eine wirtschaftliche Tätigkeit voraus. Einheiten mit hoheitlichen Tätigkeiten – etwa die Abwasserreinigung oder die Straßenbeleuchtung – können Kommunen bzw. kommunale Unternehmen bei der Berechnung der Höchstgrenzen ausklammern.

Hier bestehen erhebliche Spielräume: Denn innerhalb ein und derselben kommunalen Beteiligungsstruktur lassen sich gegebenenfalls mehrere Verbünde bilden. Damit wäre für jeden einzelnen Verbund die Höchstgrenze der Entlastungssumme erneut anwendbar – und die Energiepreisbremsen ließen sich wirtschaftlich sinnvoll beanspruchen.

Sonderregelungen für Schienenbahnunternehmen

Eine Sonderregelung gilt für Schienenbahnbetreiber: Für sie ist der Anteil des Verbrauchs, für den der gedeckelte Preis gilt, wesentlich größer als bei anderen Verbrauchern. Und für die Entlastungen, die Schienenbahnunternehmen für den verbrauchten Fahrstrom erhalten, gelten nicht die allgemeinen Höchstgrenzen. Die Grenze sind hier die Mehrkosten, die die gestiegenen Energiepreise verursacht haben.

Dies gilt allerdings nur für den direkt für den Fahrbetrieb verbrauchten Strom. Für den sonstigen Energieverbrauch gelten die allgemeinen Regeln. Schienenbahnunternehmen müssen also zwei Höchstgrenzen beachten: für Fahrstrom und für sonstige Stromverbräuche. Dies und die Mitteilung an die Energieversorger sind durchaus komplex. Zudem gelten weitere Mitteilungs- und Nachweispflichten.

Verbleibende Zeit nutzen

Unserer Erfahrung nach haben sich viele Kommunen noch nicht (ausreichend) mit dem zu bildenden Unternehmensverbund und den jeweils geltenden Höchstgrenzen beschäftigt. Bis zum 30. November 2023 können sie ihre Selbsterklärungen noch anpassen. Diese Zeit sollten sie nutzen, um erstmals eine Selbsterklärung abzugeben oder abgegebene Selbsterklärungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. So können sie die Energiepreisbremsen rechtssicher und wirtschaftlich nutzen.

Ansprechpartner:
Dr. Engin Ciftci

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Prof. Dr. Rainer Bernnat

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